Grundlagen des Insolvenzverfahrens
Ziele des Insolvenzverfahrens
Danach dient das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung im Gegensatz zur individuellen Realisierung einzelner Gläubigerforderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung.
Nach wie vor definiert auch die Insolvenzordnung diese sogenannte Gesamtvollstreckung grundsätzlich als Verwertung des Schuldnervermögens und anschließende Verteilung des Erlöses. Abweichend von der bisher geltenden Konkursordnung wird aber mit der Insolvenzordnung nunmehr zusätzlich festgeschrieben, dass zum Zwecke einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung auch im Wege eines Insolvenzplans eine abweichende Regelung von den gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsregelungen getroffen werden kann, insbesondere wenn dies zum Erhalt eines vom Schuldner betriebenen Unternehmens dient.
Darüber hinaus wird erstmals im deutschen Insolvenzrecht einem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben, sich von seinen nach Verwertung seines Vermögens verbleibenden restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Diese Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung steht aber nur natürlichen Personen zur Verfügung.
Insolvenzschuldner
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO kommen als Insolvenzschuldner zunächst alle natürlichen und juristischen Personen in Betracht. Für insolvenzrechtliche Zwecke steht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleich.
Zulässig ist nach § 11 Abs. 2 InsO ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, d. h. über das Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei sowie der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Neu an dieser Regelung ist gegenüber der bisher geltenden Konkursordnung die ausdrückliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, so dass zukünftig Insolvenzverfahren sowohl über das Gesellschaftsvermögen als auch über das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters parallel ablaufen können.
Tauglicher Insolvenzschuldner ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO des Weiteren sowohl der Nachlass als auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft.
Die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht ungeachtet einer gesellschaftsrechtlichen Auflösung fort bis zur endgültigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens; vgl. § 11 Abs. 3 InsO.
Über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts kann nach § 12 Abs.1 InsO grundsätzlich kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die öffentlich-rechtliche Körperschaft der Bundesrepublik Deutschland sowie eines Bundeslandes. Generell insolvenzfähig sind dagegen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Bundeslandes unterstehen. Allerdings hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, durch einzelgesetzliche Bestimmung das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften für unzulässig zu erklären.
Insolvenzgericht
Insolvenzgerichte werden ausschließlich bei Amtsgerichten gebildet, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dieses Insolvenzgericht ist nach § 2 Abs. 1 InsO grundsätzlich für alle Insolvenzverfahren im Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Die einzelnen Bundesländer sind aber ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser generellen Zuständigkeitsregelung abzuweichen, indem entweder Schwerpunktgerichte gebildet werden oder die Zuständigkeit zusätzlicher Amtsgerichte festgelegt wird. Die einzelnen Bundesländer haben in unterschiedlicher Form von dieser Ermächtigung in § 2 Abs. 2 InsO Gebrauch gemacht; zu den Einzelheiten vgl. Goetsch in Berliner Kommentar InsO, § 2, Rn. 12.
Neben dieser sachlichen Zuständigkeit bestimmt § 3 InsO die ausschließliche örtliche Zuständigkeit desjenigen Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt dagegen abweichend davon der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist für das Insolvenzverfahren ausschließlich das dortige Insolvenzgericht zuständig. Diese Fälle treten vor allem dann auf, wenn beispielsweise der im Register eingetragene Sitz eines Unternehmens nicht mit seinem tatsächlichen Geschäftssitz übereinstimmt.
Funktionell wird das Insolvenzverfahren je nach Verfahrensabschnitt sowohl vom Richter als auch von Rechtspflegern abgewickelt; vgl. § 18 Rechtspflegergesetz. Danach gibt es eine grundsätzliche Zweiteilung zwischen dem Eröffnungsverfahren vom Insolvenzantrag bis einschließlich zur Entscheidung über den Insolvenzantrag (Richterzuständigkeit) und dem eröffneten Insolvenzverfahren (grundsätzliche Zuständigkeit eines Rechtspflegers).
Dem Insolvenzgericht kommt dabei in allen Verfahrensarten und –abschnitten die Aufgabe zu, den Insolvenzverwalter zu beaufsichtigen und eine formal ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Verfahrensrechtlich ist das Insolvenzgericht dabei an die Insolvenzordnung und ergänzend über § 4 InsO an die Vorschriften der ZPO gebunden. Das Insolvenzverfahren ist nach § 13 InsO als sogenanntes Antragsverfahren ausgestattet, d. h. ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts von Amts wegen ist ausgeschlossen. In einem ordnungsgemäß eingeleiteten Insolvenzverfahren gilt nach § 5 Abs. 1 InsO der Amtermittlungsgrundsatz, d. h. das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.
Für die Tätigkeit des Insolvenzgerichts gelten schließlich die allgemeinen Amtshaftungsgrundsätze aus Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB. Anders als Angehörige der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit kann der jeweilige Funktionsträger des Insolvenzgerichts kein sogenanntes „Spruchrichterprivileg“ aus § 839 Abs. 2 BGB für sich in Anspruch nehmen.
Insolvenzverwalter
Zum Insolvenzverwalter kann nach § 56 Abs. 1 InsO nur eine natürliche Person bestellt werden. Diese muss für den jeweiligen Einzelfall geeignet, insbesondere aber geschäftskundig und vor allem von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig sein.
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das gesamte Insolvenzverfahren unter Beachtung der geltenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen sowie der sonstigen Rechtsordnung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verfahrensziele abzuwickeln. Er unterliegt dabei nur einer Rechtsaufsicht durch das Insolvenzgericht sowie einer beschränkten Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gläubigerversammlung bzw. den Gläubigerausschuss.
Der Insolvenzverwalter wird in dem Beschluss über die Verfahrenseröffnung nach § 27 InsO durch das Insolvenzgericht bestellt. In der auf seine Bestellung folgenden ersten Gläubigerversammlung haben die Gläubiger nach § 57 InsO die Möglichkeit, an seiner Stelle eine andere Person zum Verwalter zu wählen, soweit die in der vorgenannten Vorschrift geregelte qualifizierte Summen- und Kopfmehrheit der Gläubiger erreicht wird. Das Gericht kann die Bestellung des neugewählten Verwalters nur verweigern, wenn er die allgemeinen Anforderungen an einen Verwalter aus § 56 InsO nicht erfüllt oder ein wichtiger Grund in seiner Person vorliegt, insbesondere fehlende Unabhängigkeit von Gläubigern oder dem Schuldner.
Der Insolvenzverwalter haftet für die Erfüllung seiner gesetzlich festgelegten insolvenzspezifischen Verpflichtungen persönlich und unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen, vgl. §§ 60, 61 InsO. Seine Haftung nach allgemeinen Vorschriften aus seiner Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen bleibt davon unberührt.
Mit Rücksicht auf den eingeschränkten Aufgabenkreis wird der Verwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren Treuhänder und in der Eigenverwaltung Sachwalter genannt. Für diese Verfahrensorgane gelten die Vorschriften für den Verwalter aus dem Regelinsolvenzverfahren nur eingeschränkt.
Unabhängig von der Verfahrenskonstellation erfolgt die Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters oder Treuhänders grundsätzlich erfolgsbezogen nach dem Wert der realisierten Insolvenzmasse am Ende des Verfahrens. Die Berechnung der jeweiligen Vergütungen erfolgt nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Gläubiger
Jedes Insolvenzverfahren dient nach § 1 InsO zunächst der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger eines Schuldners. Nach der Legaldefinition des § 38 InsO handelt es sich dabei um persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Maßgeblich für diese Einordnung ist das tatsächliche Bestehen eines solchen Anspruchs, nicht die Absicht oder Willensrichtung des Gläubigers, diesen Anspruch gegen den Schuldner geltend zu machen oder an dem Verfahren teilzunehmen.
Innerhalb der Gruppe der Insolvenzgläubiger gibt es solche mit nachrangigen Ansprüchen.
Es handelt sich dabei nach § 39 InsO um Ansprüche auf die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen sowie die Kosten, die einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Auch Geldstrafen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten, stellen im Insolvenzverfahren nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Darunter fallen auch Forderungen auf eine unentgeltliche
Leistung des Schuldners sowie auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Hat ein Gläubiger mit dem Schuldner im Insolvenzverfahren einen Nachrang vereinbart, so werden diese Ansprüche im Zweifel nach § 39 Abs. 2 InsO nach den gesetzlich aufgeführten nachrangigen Forderungen berücksichtigt.
Eine gegenüber den Insolvenzgläubigern bevorzugte Stellung genießen sogenannte Massegläubiger. Es handelt sich dabei nach § 53 InsO um die Gläubiger der Kostenforderungen im Insolvenzverfahren (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO sind entweder solche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verfahrens entstehen oder aus gegenseitigen Verträgen, die auch nach Eröffnung des Verfahrens zu erfüllen sind. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse nach Verfahrenseröffnung gehört nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu den Masseverbindlichkeiten.
War vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, stellen die von einem solchen sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten in einem eröffneten Verfahren ebenfalls Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO dar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern handelt, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches auf die Arbeitsverwaltung im Falle der Erbringung von Lohnersatzleistungen übergehen.
Schließlich stellen auch Ansprüche aus einem nach Eröffnung des Verfahrens aufgestellten Sozialplan nach § 123 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Allerdings sind diese nur zu berücksichtigen, wenn daneben auch eine ausreichende Masse zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht.
Daneben kennt beispielsweise das Nachlassinsolvenzverfahren zusätzliche besondere Masseverbindlichkeiten, die in § 324 InsO aufgeführt sind.
Macht dagegen ein Gläubiger an einem bestimmten zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand ein Recht auf bevorzugte Befriedigung geltend, fungiert er als Absonderungsgläubiger. Wird beispielsweise an einem beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand zu Gunsten des Gläubigers ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht bestellt oder entsteht ein solches kraft Gesetzes bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung, so steht diesem Gläubiger im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht zu. Auch der Sicherungseigentümer einer beweglichen Sachen fungiert nur als Absonderungsgläubiger, da das Sicherungseigentum nach seiner wirtschaftlichen Funktion dem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht näher steht als dem Volleigentum.
Die Rechtstellung der Absonderungsgläubiger ist unter anderem in den §§ 49 bis 52 InsO geregelt.
Macht dagegen ein Gläubiger geltend, dass ein bestimmter Gegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört, fungiert als sogenannter Aussonderungsgläubiger.
Dies ist der Fall, wenn dem Gläubiger ein entsprechendes dingliches oder persönliches Recht zusteht. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten, vgl. § 47 InsO. Hierunter fällt beispielsweise der Volleigentümer einer beweglichen Sache im Gegensatz zum bloßen, zuvor beschriebenen Sicherungseigentümer.
Verfahrensorgane
Es handelt sich dabei zum einen um die Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) und zum anderen um den Gläubigerausschuss (§§ 67 ff. InsO). Die Gläubigerversammlung dient der umfassenden Informations- und Willensbildung der Gläubiger. In ihr erfolgt die Verfahrensgestaltung nach den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung. Nach dem moderneren Modell der geltenden Insolvenzordnung kann diese Verfahrensgestaltung durch die Gläubigerversammlung weitgehend autonom vorgenommen werden, ohne hoheitliche Eingriffe durch das Insolvenzgericht. Lediglich bei einem Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften hat das Insolvenzgericht eine zur Wahrung der Gläubigerautonomie eingeschränkte Befugnis zum Einschreiten.
In der Gläubigerversammlung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Bei besonderen Abstimmungen, etwa bei der Neuwahl eines Verwalters in der ersten Gläubigerversammlung (§ 57 InsO) oder bei Abstimmung über einen Insolvenzplan (§ 244 InsO) sind qualifizierte bzw. kombinierte Kopf- und Summenmehrheiten erforderlich.
Regelmäßig finden in Insolvenzverfahren Gläubigerversammlungen in Form eines Berichts- und Prüfungstermins sowie eines Schlusstermins statt. In Kleinverfahren ist es zulässig, Berichts- und Prüfungstermin zusammenzulegen oder es findet wie im Verbraucherinsolvenzverfahren nur ein Prüfungstermin statt.
Für eine effektive Verfahrensbegleitung außerhalb der Gläubigerversammlung eignet sich der Gläubigerausschuss. Auch dieses Verfahrensorgan gewährleistet die Realisierung der Gläubigerautonomie. Mitglieder des Gläubigerausschusses fungieren sozusagen als Vertreter der Gläubiger und haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsleitung im Verfahren zu unterstützen, aber auch zu überwachen.
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht nach Verfahrenseröffnung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Umstritten ist, ob dies auch bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren möglich ist. Zulässig wird dies jedenfalls als allgemeine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 InsO sein. Im Gläubigerausschuss sollen die wichtigsten Gläubigergruppen, d. h. die absonderungsberechtigten Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und Kleingläubiger sowie Arbeitnehmer vertreten sein. Möglich ist aber auch, nach § 67 Abs. 3 InsO externe Personen zu Ausschussmitgliedern zu bestellen. Dies wird der Fall sein, wenn zur Abwicklung des Verfahrens spezieller Sachverstand benötigt wird, der aus dem Kreis der am Verfahren beteiligten Gläubiger nicht rekrutiert werden kann.
Aufgrund der intensiveren Teilnahme an der Verfahrensabwicklung haben Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 73 InsO i. V. m. den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für ihre Tätigkeit sowie auf Erstattung der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen.
Vergütungsgrundlage ist grundsätzlich der mit der Tätigkeit verbundene Zeitaufwand, jedoch sind auch Pauschalbeträge für die Verfahrensbeteiligung möglich.
Insolvenzgründe
Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe. Es handelt sich dabei um:
– die Zahlungsunfähigkeit
– die drohende Zahlungsunfähigkeit
– die Überschuldung
Die Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich definiert in § 17 Abs. 2 InsO. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine solche Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen vollständig eingestellt hat. Im Gegensatz zur früheren Definition in der zuvor geltenden Konkursordnung reicht es für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr aus, wenn der Schuldner im Wesentlichen seine Zahlungsverpflichtungen noch erfüllt. Eine Zahlungsunfähigkeit scheidet daher nach der neuen Definition nur aus, wenn es sich um äußerst geringfügige Zahlungspflichten handelt (< 5 %), die der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllen kann. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur geeigneter Insolvenzgrund, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; vgl. § 18 Abs. 1 InsO. Eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht der Lage sein wird, im Zeitpunkt der Fälligkeit seine bestehenden Zahlungspflichten zu erfüllen. Erforderlich ist also eine abschnittsbezogene Liquiditätsbetrachtung, die gewöhnlich über einen Zeitraum von drei Monaten nicht hinausgehen sollte. Ergibt eine Gegenüberstellung der jeweils abschnittsbezogenen Einnahmen und der im Gegenzug mit unterschiedlichen Fälligkeiten entstehenden Ausgaben, dass zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr alle Zahlungspflichten erfüllt werden können, droht der Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung zahlungsunfähig zu werden. Mit diesem gegenüber der vorher geltenden Regelung zusätzlichen Insolvenzgrund soll der Anreiz insbesondere für Organe juristischer Personen geschaffen werden, möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und dadurch eher eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eine zumindest teilweise Rettung des Unternehmens zu ermöglichen. Neben der Zahlungsunfähigkeit ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Eine solche Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Erforderlich ist also die Aufstellung eines Überschuldungsstatus, in dem die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners mit ihren aktuellen Zeitwerten den bestehenden Verbindlichkeiten und Belastungen gegenübergestellt werden. Handelsrechtliche Vorschriften, etwa zu Bewertungswahlrechten oder zur Gliederung des Eigenkapitals und der Rücklagen sind dabei nicht anzuwenden. Vielmehr soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage dargestellt werden. Dabei ist bei Bewertung der Vermögensgegenstände zunächst von deren Liquidationswert auszugehen. Ist dagegen die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, so kann ausnahmsweise bei der Bewertung des Schuldnervermögens die Fortführung unterstellt und damit ggf. eine höhere Bewertung vorgenommen werden. Reicht allerdings auch diese höhere Bewertung nicht aus, um alle bestehenden Verbindlichkeiten abzudecken, beseitigt allein eine sogenannte positive Fortführungsprognose im Hinblick auf das Schuldnerunternehmen eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht mehr. Genereller Insolvenzgrund für alle Arten von Insolvenzschuldnern ist die Zahlungsunfähigkeit. Dagegen ist die Überschuldung nur bei juristischen Personen oder kapitalistisch strukturierten Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bzw. dem Nachlass tauglicher Eröffnungsgrund; vgl. § 19 Abs. 1, 3 InsO.