Uebersicht

Insolvenzrecht

Nach umfassender Reform der Rechtsgrundlage für Unternehmensinsolvenzen im Jahr 1999 ist ein Paradigmenwechsel eingetreten.

Anstelle der Zerschlagung von Vermögenswerten als regelmäßiger Folge einer Konkurseröffnung zielt die neue Insolvenzordnung vorrangig auf die Sanierung von Vermögenswerten ab. Eine konstruktive Entwicklung, die den Erhalt von Vermögenswerten begünstigt und der somit eine Verbesserung der Gläubigerbefriedigung als Ziel vorsteht.

In diesem neuen gesetzlichen Umfeld ist die Kanzlei tätig. Dabei ist es das stete Ziel, die optimale Gläubigerbefriedigung durch die Sanierung bestehender Vermögenswerte zu erreichen.
Zahlreiche Fallbeispiele von 1996 bis zum heutigen Tag reflektieren den Erfolg der Kanzlei im Erhalt von Arbeitsverhältnissen nach einem Insolvenzplanverfahren bzw. einer sanierenden Übertragung.

Grundlagen

  • Ziele des Insolvenzverfahrens
  • Insolvenzschuldner

Ziele des Insolvenzverfahrens

Die vom Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung verfolgten Ziele sind in § 1 InsO niedergelegt. Danach dient das Insolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung im Gegensatz zur individuellen Realisierung einzelner Gläubigerforderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung.
Nach wie vor definiert auch die Insolvenzordnung diese sogenannte Gesamtvollstreckung grundsätzlich als Verwertung des Schuldnervermögens und anschließende Verteilung des Erlöses. Abweichend von der bisher geltenden Konkursordnung wird aber mit der Insolvenzordnung nunmehr zusätzlich festgeschrieben, dass zum Zwecke einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung auch im Wege eines Insolvenzplans eine abweichende Regelung von den gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsregelungen getroffen werden kann, insbesondere wenn dies zum Erhalt eines vom Schuldner betriebenen Unternehmens dient.
Darüber hinaus wird erstmals im deutschen Insolvenzrecht einem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben, sich von seinen nach Verwertung seines Vermögens verbleibenden restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Diese Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung steht aber nur natürlichen Personen zur Verfügung.

Insolvenzschuldner

Die Insolvenzordnung enthält in den §§ 11, 12 InsO für alle Verfahrensarten eine abschließende Aufzählung der möglichen Insolvenzschuldner.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO kommen als Insolvenzschuldner zunächst alle natürlichen und juristischen Personen in Betracht. Für insolvenzrechtliche Zwecke steht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleich.
Zulässig ist nach § 11 Abs. 2 InsO ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, d. h. über das Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei sowie der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Neu an dieser Regelung ist gegenüber der bisher geltenden Konkursordnung die ausdrückliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, so dass zukünftig Insolvenzverfahren sowohl über das Gesellschaftsvermögen als auch über das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters parallel ablaufen können.
Tauglicher Insolvenzschuldner ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO des Weiteren sowohl der Nachlass als auch das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft.
Die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht ungeachtet einer gesellschaftsrechtlichen Auflösung fort bis zur endgültigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens; vgl. § 11 Abs. 3 InsO.
Über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts kann nach § 12 Abs.1 InsO grundsätzlich kein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die öffentlich-rechtliche Körperschaft der Bundesrepublik Deutschland sowie eines Bundeslandes. Generell insolvenzfähig sind dagegen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Bundeslandes unterstehen. Allerdings hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, durch einzelgesetzliche Bestimmung das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften für unzulässig zu erklären.