FAQs
Was gilt es bei der Forderungsanmeldung zu beachten?
Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadenersatz). Bei Forderungen gegen natürliche Personen besteht die Möglichkeit Forderungen aus unerlaubter Handlung anzumelden. Sollten die Forderungen als solche vom Gericht festgestellt werden, werden diese nicht von einer etwaig erteilten Restschuldbefreiung umfasst. Dafür dass eine unerlaubte Handlung einer Forderung zu Grunde liegt, hat der Gläubiger bei Anmeldung entsprechenden Nachweis zu führen.
Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Forderungen in ausländischer Währung sind in inländische Währung umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO).
Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen.
Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Bevollmächtigte von Gläubigerinnen und Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.
Der Forderungsanmeldetermin ist bereits verstrichen, kann ich meine Forderung noch anmelden?
Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kosten werden von Seiten des Gerichts zu derzeit € 15,00 erhoben. Der Gläubiger hat bei der nachträglichen Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzugeben, dass er mit der Erhebung der Gerichtskosten einverstanden ist. Der Insolvenzverwalter selbst hat keinen Einfluss darauf, dass die Gerichtsgebühr nicht erhoben wird. Die Eröffnung des Verfahrens wird veröffentlicht und gilt damit als bekanntgegeben. Ein Hinweis darauf, dass der Gläubiger kein sog. Gläubigerrundschreiben erhalten hat, geht daher stets ins Leere.
Habe ich einen Anspruch auf Insolvenzgeld?
Voraussetzung ist, dass sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse für bis zu drei Monate noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem rückständigen Nettoarbeitsentgelt. Nähere Informationen sind bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.
Aktueller Stand des Verfahrens?
Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht.
Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).
Muss ich an der Gläubigerversammlung teilnehmen?
Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder Bevollmächtigte haben ihre Vertretungsberechtigung im Termin nachzuweisen. Als Nachweis kann ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Personalausweis mitzubringen.