Allgemein
Eröffnungsverfahren
Insolvenzantrag
d. h. es wird nur auf entsprechenden Antrag eröffnet; vgl. § 13 InsO. Ein Tätigwerden von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag ist ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner selbst. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine kapitalistisch strukturierte nicht rechtsfähige Personengesellschaft, besteht gegebenenfalls für deren Organe eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bei Vorliegen der entsprechend normierten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen; vgl. z. B. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB.
Handelt es sich um einen Nachlass, so sind beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls die Erben, der Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter antragspflichtig.
Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist nach § 14 Abs. 1 InsO für die Zulässigkeit des Antrages ein rechtliches Interesse dieses Gläubigers an der Verfahrenseröffnung erforderlich. Darüber hinaus hat er seine ihm gegen den Schuldner zustehende Forderung sowie den Insolvenz- bzw. Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag unzulässig.
Generell kann der Antrag nach § 13 Abs. 2 InsO zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Ist also ein Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht bereits erlassen, ist eine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Antragsrücknahme nicht mehr möglich.
Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren
kann das Insolvenzgericht für den sich nun anschließenden Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Nach § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht dabei alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um einen nachteilige Veränderung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnungsantrag zu verhindern. Es handelt sich dabei um eine Generalklausel, die in ihrer unbestimmten Fassung ein sehr flexibles Instrument des Insolvenzgerichts darstellt, um an den Erfordernissen des konkreten Einzelfalles ausgerichtete geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Es kann sich dabei um konkrete Ge- bzw. Verbote gegenüber am Verfahren beteiligten Personen oder Gläubigergruppen ebenso handeln wie um die Anordnung der Siegelung von Geschäftsräumen. Neu ist, dass gegen solche Sicherungsmaßnahmen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht. Eine solche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Einzelfall dazu führen, dass beispielsweise das Beschwerdegericht die Ausführung dieser Sicherungsmaßnahme einstweilen aussetzt.
Neben dieser Generalklausel nennt das Gericht in § 21 Abs. 2 InsO einen nicht abschließenden Katalog sonstiger standardisierter Sicherungsmaßnahmen, die in diesem Verfahrensstadium zur Verfügung stehen und üblicherweise auch einzeln oder in Kombination untereinander angeordnet werden.
Es handelt sich dabei zunächst um die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Für diesen gelten im Wesentlichen die verfahrensrechtlichen Vorschriften, die im später eröffneten Verfahren auch für den dann bestellten Insolvenzverwalter zur Anwendung kommen. Seine Rechtsstellung bestimmt sich danach, ob als weitere Sicherungsmaßnahme dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Ist dies der Fall, geht nach § 22 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat er das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten und insbesondere ein vom Schuldner betriebenes Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Nur wenn diese Fortführung mit einer erheblichen Verminderung des Schuldnervermögens verbunden ist, kann im Eröffnungsverfahren mit Zustimmung des Insolvenzgerichts eine Stilllegung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Wird dagegen dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bestimmt sich die Rechtstellung des dann bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2 InsO, d. h. hier hat das Gericht die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall konkret zu bestimmen. Als Regelfall hat sich die Bestellung eines solchen sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingebürgert. Meist wird diese Sicherungsmaßnahme mit der Verhängung eines sogenannten Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO kombiniert. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist zwar ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung des Schuldners, führt aber nicht zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und der damit zwangsläufig verbundenen Begründung erheblicher Verbindlichkeiten, die im späteren Verfahren möglicherweise Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO darstellen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist unabhängig von seiner Rechtsstellung berichts-und rechnungslegungspflichtig und haftet ebenso wie ein Insolvenzverwalter nach den §§ 60, 61 InsO. Er erhält eine Vergütung nach der hierfür speziell erlassenen Vorschrift des § 11 InsVV, die meist aus einem Bruchteil der hypothetischen Verwaltervergütung für diesen Verfahrensabschnitt besteht. Die Höhe des Bruchteils richtet sich nach der Intensität und Dauer der Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter dargestellt, führt die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Variante InsO zu einem Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners. Diese Verfügungsbeschränkung wirkt ebenso wie ein Verstoß gegen den schwächeren sog. Zustimmungsvorbehalt absolut gegen Jedermann und nicht nur relativ im Verhältnis zu den am Verfahren beteiligten Gläubigern. Vielmehr gelten neben § 24 Abs. 1 InsO auch für diesen Verfahrensabschnitt die insoweit eindeutigen Regelungen der §§ 81, 82 InsO entsprechend. Nach diesen Vorschriften sind Gutglaubensregelungen nur in äußerst eingeschränktem Umfang einwendbar, so dass bei Verstoß gegen die Verfügungsbeschränkung ein Rechtserwerb vom Insolvenzschuldner noch äußerst eingeschränkt möglich ist. Dies gilt für beide Verfügungsbeschränkungen in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO gleichermaßen.
Daneben kann das Gericht als weitere Sicherungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner entweder untersagen oder bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen einstellen. Dies gilt aber nur, soweit die Zwangsvollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände betrieben wird. Für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Gegenstände gelten besondere Regelungen in den §§ 30 a ff. ZVG.
Eine solche Untersagung und Einstellung der Zwangsvollstreckung ist von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. In Unkenntnis oder unter Verstoß gegen diese Sicherungsmaßnahme gleichwohl vorgenommene Zwangsvollstreckungshandlungen sind rückgängig zu machen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des Insolvenzgerichts.
Schließlich kann das Insolvenzgericht gegen den Schuldner auch eine vorläufige Postsperre unter den Voraussetzungen anordnen, die auch im eröffneten Verfahren gelten. Dazu ist erforderlich, dass dadurch für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufgeklärt oder verhindert werden können. Diese Einschätzung muss aber vom Insolvenzgericht konkretisiert werden können, außerdem ist der Schuldner grundsätzlich vor Verhängung einer solchen Postsperre anzuhören, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls einen Verzicht auf die Anhörung gebieten.
In diesem Fall ist aber die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Außerdem ist die Verhängung einer solchen Postsperre wegen der Intensität der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung vom Insolvenzgericht laufend zu überprüfen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen sofort aufzuheben. Bei Verhängung einer solchen vorläufigen Postsperre ist der Verwalter berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen grundsätzlich zu öffnen und von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Unabhängig von dem neuen generellen Beschwerderecht gegen Sicherungsmaßnahmen stand auch gegen diesen Grundrechtseingriff dem Schuldner schon zuvor das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung.
Daneben hat das Gericht ebenso wie im eröffneten Verfahren die Möglichkeit, den Schuldner zur Erfüllung seiner auch im Antragsverfahren bereits bestehenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zwangsweise vorzuführen oder im Notfall nach entsprechender Anhörung in Haft zu nehmen. Dies gilt auch für organschaftliche Vertreter juristischer Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Neben diesen Pflichten des Schuldners ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter zum Betreten der Geschäftsräume des Schuldners ebenso berechtigt wie zur Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere. Auch diese Betretungs- bzw. Einsichtsrechte können gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden.
Wegen ihrer weitreichenden Wirkungen sind die gegen den Insolvenzschuldner verhängten Verfügungsbeschränkungen bei gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters öffentlich bekannt zu machen und den gegenüber dem Schuldner zur Leistung verpflichteten Personen zuzustellen. Daneben können entsprechende Eintragungen in Registern und Grundbüchern erfolgen; vgl. § 23 InsO.
Spätestens mit Entscheidung über den Eröffnungsantrag werden die gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben; vgl. § 25 InsO.
Entscheidung über den Insolvenzantrag
Es wird den Antrag abweisen, wenn eine der Antragsvoraussetzungen nicht vorliegt.
Ist z. B. die dem Antrag zugrunde liegende Forderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder liegt ein Insolvenzgrund beim Insolvenzschuldner nicht vor, führt dies zur Abweisung des Antrags. Gleiches gilt, wenn beispielsweise bei einem Eigenantrag eine Kapitalgesellschaft nicht ordnungsgemäß vertreten wurde.
Liegen dagegen die Antragsvoraussetzungen vor, reicht aber das feststellbare Vermögen des Insolvenzschuldners voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, erfolgt eine Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse nach § 26 InsO. Zu den hier zu berücksichtigenden Verfahrenskosten zählen nur solche nach § 54 InsO, nicht aber die vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens einzugehenden notwendigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies kann bei strenger Auslegung dazu führen, dass zwar ein Verfahren wegen der Deckung der bloßen Verfahrenskosten eröffnet werden muss, unmittelbar nach Eröffnung aber eine Einstellung nach den §§ 207 ff. InsO erfolgt, weil das verfügbare freie Vermögen des Insolvenzschuldners nach Begründung zwingend notwendiger Masseverbindlichkeiten eben nicht mehr ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Gleiches gilt, wenn die voraussichtlich einzugehenden Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden können, d. h. Masseunzulänglichkeit vorliegt; vgl. §§ 208, 211 InsO.
Allerdings unterbleibt die Abweisung des Antrags mangels Masse, wenn entweder vom Antragsteller bzw. von Dritten ein zur Kostendeckung ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder dem Insolvenzschuldner die Verfahrenskosten nach § 4 a InsO gestundet werden; vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Wer einen solchen Kostenvorschuss geleistet hat, kann die Erstattung dieses Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft den erforderlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt hat; vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 InsO.
Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu. Erfolgte die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO, d. h. mangels einer die Kosen des Verfahrens deckenden Masse, steht neben dem Antragsteller auch dem Schuldnerdie sofortige Beschwerde zu; § 34 Abs. 1 InsO.
Liegen dagegen alle Antragsvoraussetzungen vor und reicht das voraussichtlich im Verfahren realisierbare freie Vermögen des Schuldners aus, um die im Verfahren entstehenden Kosten nach § 54 InsO zu decken bzw. sind dem Schuldner nach § 4 a InsO die Kosten gestundet, so beschließt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 27 ff. InsO.
Mit diesem Eröffnungsbeschluss ernennt das Insolvenzgericht zunächst einen Insolvenzverwalter; § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO. Ordnet das Gericht auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung an, ernennt das Gericht einen Sachwalter. Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, so ernennt das Gericht statt eines Insolvenzverwalters einen Treuhänder nach § 313 InsO.
Neben dieser Ernennung muss der Eröffnungsbeschluss die Stunde der Eröffnung des Verfahrens enthalten, um eine eindeutige zeitliche Zäsur durch die Verfahrenseröffnung zu schaffen. Ist versehentlich die Stunde der Eröffnung im Eröffnungsbeschluss nicht angegeben, so gilt nach § 27 Abs. 3 InsO als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Eröffnungsbeschluss ergeht.
Des Weiteren enthält der Eröffnungsbeschluss die in § 29 InsO vorgesehenen Terminsbestimmungen.
Anzuberaumen ist eine erste Gläubigerversammlung, der sogenannte Berichtstermin, in dem über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird; § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Zwingend ist eine weitere Gläubigerversammlung anzuberaumen, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden, sogenannter Prüfungstermin; § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Beide Termine können nach § 29 Abs. 2 InsO miteinander verbunden werden, insbesondere bei überschaubaren Verfahren wird dies sinnvoll sein.
Des Weiteren sind die Gläubiger in dem Eröffnungsbeschluss aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter nach den Vorschriften der §§ 174ff InsO anzumelden. Haben Gläubiger Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Insolvenzschuldners, so werden die Gläubiger im Eröffnungsbeschluss ebenfalls aufgefordert, dem Verwalter dies unverzüglich mitzuteilen sowie über den Sicherungsgegenstand zu informieren; vgl. § 8 Abs. 2 InsO. Außerdem ergeht eine Aufforderung an Drittschuldner, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten; vgl. § 28 Abs. 3 InsO.
Dieser Eröffnungsbeschluss ist nach § 30 Abs. 1 InsO sofort öffentlich bekannt zu machen nach den Grundsätzen des § 9 InsO. In jedem Fall hat die Bekanntmachung auszugsweise im Bundesanzeiger zu erfolgen. Darüber hinaus ist nach § 30 Abs. 2 InsO sowohl dem Schuldner als auch den Gläubigern und Drittschuldnern der Beschluss selbst gesondert zuzustellen, soweit diese Personen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bekannt sind.
Zusätzlich erlangt der Eröffnungsbeschluss die erforderliche Publizität nach § 31 InsO durch Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister sowie nach § 32 InsO ins Grundbuch, soweit zum Schuldnervermögen Grundstücke gehören. Schließlich sieht § 33 InsO eine Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister sowie in das Register für Luftfahrzeuge vor, wenn solche Schiffe oder Luftfahrzeuge zum Schuldnervermögen gehören.
Auch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner nach § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies gilt allerdings nicht, wenn er selbst den Eröffnungsantrag gestellt hat, da er in diesem Fall durch die Entscheidung nicht beschwert ist.