Verfahrenseröffnung

Wirkungen der Verfahrenseröffnung:

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht im Verhältnis zum vorangegangenen Eröffnungsverfahren bzw.
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Insolvenzantragsverfahren eine deutliche Zäsur, die unterschiedlichste Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten sowie die betroffenen Rechtsverhältnisse hat. Die jeweiligen Auswirkungen werden in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen im Einzelnen beschrieben.

Insolvenzmasse

Obwohl sich dies aus der Vorschrift des § 35 InsO nicht explizit ergibt, kommt dem Eröffnungsbeschluss eine Beschlagnahmefunktion zu.
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Mit ihm wird die gesamte Insolvenzmasse zu Gunsten der am Verfahren beteiligten Gläubiger beschlagnahmt.
Die Insolvenzmasse ist in § 35 InsO definiert als das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Im Gegensatz zur früher geltenden Konkursordnung umfasst daher das Insolvenzverfahren bzw. die Insolvenzmasse nicht nur das aktuelle Schuldnervermögen, sondern auch den sog. Neuerwerb des Insolvenzschuldners während der Dauer des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzfrei bleiben dagegen die sogenannten unpfändbaren Gegenstände, die sich aus der abschließenden Aufzählung in § 36 InsO ergeben. Dazu gehören zunächst solche Gegenstände, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen; vgl. §§ 811, 811 c ZPO sowie die §§ 850ff. ZPO. Allerdings gehören zur Insolvenzmasse die Geschäftsbücher des Schuldners sowie die in § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 ZPO aufgeführten Gegenstände.
Darüber hinaus hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der zum gewöhnlichen Hausrat gehörenden Sachen stattzufinden, die im Schuldnerhaushalt benötigt werden. Sie gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein geringfügiger Erlös erzielt wird, der zu ihrer Bedeutung bzw. ihrem Wert außer jedem Verhältnis steht. Im Zweifel entscheidet nach § 36 Abs. 4 InsO das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters.
Schließlich gehören persönliche Rechte des Insolvenzschuldners, wie beispielsweise sein Namensrecht bzw. sein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder sonstige höchstpersönliche Rechte nicht zur Insolvenzmasse, zumindest soweit es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person handelt.
Im seltenen Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, der im Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut verwaltet, regelt § 37 InsO die Reichweite der Insolvenzmasse.

Insolvenzverwalter

Für den Insolvenzverwalter ist mit der Verfahrenseröffnung zunächst die wesentliche Konsequenz verbunden,
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dass auf ihn die sogenannte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Insolvenzmasse gemäß § 80 InsO übergeht.
Damit wird der Schuldner hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis verdrängt, nicht aber hinsichtlich seiner Rechtsinhaberschaft, d. h. der Insolvenzschuldner bleibt Eigentümer und Inhaber von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten.
Besteht ein relatives Veräußerungsverbot gegen den Insolvenzschuldner, so endet dessen Wirkung mit Verfahrenseröffnung. Die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben dagegen von der Verfahrenseröffnung unberührt.
Korrespondierend mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter entsteht dessen Pflicht, die Insolvenzmasse insgesamt in Besitz und Verwaltung zu nehmen; vgl. § 148 Abs. 1 InsO. Dazu kann sich der Insolvenzverwalter einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses bedienen und die Inbesitznahme im Wege der Zwangsvollstreckung unter Einschaltung der Vollstreckungsorgane durchsetzen.
Ebenfalls spiegelbildlich zum Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis sind Leistungen Dritter mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter möglich. Hat nach Verfahrenseröffnung ein Dritter zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Insolvenzschuldner geleistet, so tritt eine Befreiung von der Verpflichtung nur ein, wenn der Leistende zum Leistungszeitpunkt die Verfahrenseröffnung nicht kannte. Zu seinen Gunsten wird diese Unkenntnis vermutet, wenn die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erfolgte, ansonsten hat der Leistende den vollen Beweis seiner Unkenntnis zu führen, was in aller Regel nicht möglich sein dürfte.
Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter ist auch die Berechtigung dieses Verfahrensorgans verbunden, das Insolvenzverfahren nach seinen eigenen pflichtgemäßen Zweckmäßigkeitserwägungen und Einschätzungen abzuwickeln. Dabei steht er unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Diese Aufsicht beschränkt sich aber nach § 58 InsO auf die Rechtsmäßigkeit des Verwalterhandelns, nicht auf dessen Zweckmäßigkeit.

Insolvenzschuldner

Spiegelbildlich zum Insolvenzverwalter tritt beim Insolvenzschuldner durch die Verfahrenseröffnung ein Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
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hinsichtlich der Vermögensgegenstände ein, die nach § 35 InsO dem Insolvenzbeschlag unterliegen bzw. zur Insolvenzmasse gehören. Verfügt der Schuldner dennoch, so ist eine solche Verfügung grundsätzlich nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Allerdings bleiben die Gutglaubensvorschriften für Grundstücke in den §§ 892, 893 BGB sowie hinsichtlich der Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie an Luftfahrzeugen unberührt. Hat der Schuldner über künftige Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis bereits vor Eröffnung des Verfahrens verfügt, so tritt die Unwirksamkeit dieser Verfügung mit Beendigung des Insolvenzverfahrens ein; dies soll eine Abtretung der Bezüge an einen Treuhänder in einem sich bei natürlichen Personen an das Insolvenzverfahren anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 InsO ermöglichen.
Hat der Schuldner am Tage der Eröffnung des Verfahrens eine Verfügung vorgenommen, so wird zu Gunsten der Gläubiger vermutet, dass diese Verfügung nach der Eröffnung erfolgt und damit unwirksam ist. Allerdings kann ein Gegenbeweis in einem eventuellen Rechtsstreit gegen diese Vermutung geführt werden.
Des Weiteren ist der Schuldner ab Eröffnung des Verfahrens zu umfangreichen Auskünften und Mitwirkungshandlungen verpflichtet; vgl. § 97 InsO. Er hat über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse umfassend Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für Tatsachen, die ihn möglicherweise einer Strafverfolgung aussetzen. Solche Auskünfte dürfen allerdings in einem solchen Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden, auch nicht ergänzende Ermittlungen veranlassen, d. h. es besteht insoweit ein umfassendes Verwertungsverbot.
Neben der Auskunftserteilung hat der Schuldner den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben zu unterstützen. Eine uneingeschränkte Residenzpflicht besteht allerdings für den Schuldner nicht mehr. Er ist lediglich verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig gilt ein Unterlassungsgebot für Handlungen, die den Schuldnerpflichten zuwiderlaufen; vgl. § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Weigert sich der Schuldner, diese Verpflichtungen zu erfüllen, so kann das Insolvenzgericht vom Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm erteilten Auskünfte verlangen.
Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach entsprechender Anhörung auch Haft anordnen. Solche massiven Zwangsmaßnahmen setzen aber voraus, dass der Schuldner eine Auskunft oder eidesstattliche Versicherung sowie seine Mitwirkung im Verfahren verweigert, Anstalten zur Flucht trifft oder sie zur Durchsetzung der zuvor beschriebenen Unterlassungsverpflichtungen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich sind. Gegen die Anordnung der Haft sowie gegen die Abweisung eines Aufhebungsantrags steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Gegen den Schuldner kann auch eine Postsperre angeordnet werden, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen aufzuklären oder zu verhindern. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage soll nach den Intentionen der Insolvenzordnung eine solche Postsperre nicht mehr automatisch erlassen werden, sondern nur wenn im Einzelfall die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. In der Regel ist der Schuldner vor Anordnung einer solchen Postsperre anzuhören. Bei Anordnung einer solchen Postsperre sind sämtliche Postsendungen an den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten. Dies gilt auch für Mitteilungen im Wege elektronischer Datenübermittlung sowie für Telefaxe bzw. Telegramme oder Fernschreiben. Im Rahmen einer solchen Postsperre ist der Verwalter berechtigt, sämtliche ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Betrifft danach der Inhalt das Insolvenzverfahren nicht, sind diese Sendungen unverzüglich an den Schuldner weiterzuleiten.
Auch gegen eine solche Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Handelt es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um eine persönliche Person, so erfassen die zuvor dargestellten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Organe und Aufsichtsgremien des Insolvenzschuldners; vgl. § 101 Abs. 1 InsO. Dies gilt nicht nur für die amtierenden Funktionsträger, sondern auch solche, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.
§ 101 Abs. 2 InsO normiert sogar eine Auskunftspflicht für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschieden sind.
Unabhängig von den Verfügungsbeschränkungen bleibt der Schuldner auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen geschäfts- und prozessfähig.
Er kann weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen und behält auch seine Wechsel bzw. Scheckfähigkeit. Auch hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände verliert der Schuldner nicht seine Vermögensrechte, sondern nur die Möglichkeit, über diese Rechte zu verfügen. Er bleibt also Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Gegenstände sowie Inhaber sonstiger Vermögensrechte.
Lediglich die Verfügungsbefugnis über diese Vermögensgegenstände wird vom Insolvenzverwalter ausgeübt.

Insolvenzgläubiger

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Schuldnervermögen der Gläubigergemeinschaft zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen,
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soweit es dem Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO unterliegt. Mit dem Insolvenzverfahren ist also eine gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung beabsichtigt, im Gegensatz zur Individualbefriedigung eines Gläubigers im Wege der Einzelzwangsvollstreckung.
Folgerichtig ist auch während des Insolvenzverfahrens für den nicht nachrangigen und ungesicherten Insolvenzgläubiger ein Einzelrechtserwerb an Gegenständen der Insolvenzmasse ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters nicht mehr möglich. Dafür sorgt vor allem das gesetzlich in § 89 InsO angeordnete Vollstreckungsverbot. Danach ist es einzelnen Insolvenzgläubigern während der Dauer des Insolvenzverfahrens untersagt, sowohl auf massezugehörige Gegenstände als auch auf sonstige Vermögensgegenstände des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen; vgl. § 89 Abs. 1 InsO. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Insolvenzverfahren entscheidet abweichend von den Regelungen der Zivilprozessordnung nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht. Einstweilige bzw. vorläufige Regelungen sind aber auch durch dieses Gericht möglich; vgl. § 89 Abs. 3 InsO.
Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unmittelbar vor Einleitung des Insolvenzverfahrens gilt eine sogenannte Rückschlagsperre, die in § 88 InsO niedergelegt ist.
Hat danach ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antragszeitpunkt durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Sicherung an einem massezugehörigen Vermögensgegenstand erlangt, so wird dieses Sicherungsrecht im Falle einer Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes unwirksam.
Eine zu Gunsten des Gläubigers aufgrund einer solchen Vollstreckungsmaßnahme beispielsweise im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek ist auf Antrag des Insolvenzverwalters zu löschen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in bewegliche Vermögensgegenstände oder Forderungen und Rechte sind aufzuheben, ohne dass es einer formalen Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch das Vollstreckungsorgan bedarf.
Diese Grundsätze gelten natürlich nur eingeschränkt für Aus- und Absonderungsgläubiger sowie für Massegläubiger. Ein Aussonderungsgläubiger kann jederzeit nach Eröffnung des Verfahrens gemäß § 47 InsO geltend machen, dass ein Gegenstand nicht dem Insolvenzbeschlag unterfällt, d. h. nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Steht ihm nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein dingliches oder persönliches Recht an dem betreffenden Gegenstand zu, das zu einem Herausgabeanspruch führt, kann dieser unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tituliert und auch gegen den Insolvenzverwalter vollstreckt werden.
Absonderungsgläubiger können bei unbeweglichen Gegenständen ihre Rechte nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung weiter im Wege der Zwangsvollstreckung auch nach Eröffnung des Verfahrens geltend machen. Bestehen dagegen Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen oder Rechten, so unterliegen diese der Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, soweit er diese in Besitz hat. Ansonsten ist der Gläubiger selbst zur Verwertung, gegebenenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung berechtigt.
Nach § 90 InsO gelten die Vollstreckungsverbote selbstverständlich auch nicht für titulierte Masseverbindlichkeiten, z. B. aus § 55 InsO. Sind diese Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden, ist die Vollstreckung für eine solche titulierte Masseverbindlichkeit für die Dauer von sechs Monaten seit Verfahrenseröffnung aufgeschoben.
Eine vorherige Vollstreckung ist unzulässig. Dies gilt natürlich nicht, soweit der Verwalter beispielsweise aus einem gegenseitigen Vertrag die Erfüllung gewählt oder ein Dauerschuldverhältnis nicht zum ersten möglichen Termin gekündigt hat.
Die Vollstreckungseinschränkung entfällt ferner, wenn der Verwalter aus einem Dauerschuldverhältnis die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Rechtsgeschäfte inkl. Miet- und Pachtverhältnisse

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat unterschiedliche Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte,
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hier insbesondere gegenseitige Verträge, die der Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung eingegangen ist.
Für die Folgen aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist danach zu differenzieren, welche Art von Rechtsgeschäft bzw. welche Vertragsart betroffen ist, welche Rolle der Schuldner im Rahmen des Rechtsgeschäftes bzw. Vertrages übernommen hat und welchen Abwicklungsstand das Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht hat.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 103 bis 119 InsO.

1. Gegenseitige Verträge
Bei sog. gegenseitigen Verträgen, also Vereinbarungen, die einen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, muss zunächst dahingehend differenziert werden, welchen Abwicklungsstand der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht hat.
Grundsätzlich kommen drei Konstellationen in Betracht:
– Der Vertragspartner des Insolvenzschuldners hat alle Leistungen erbracht, es stehen aber noch Leistungen des Insolvenzschuldners aus.
– Der Insolvenzschuldner hat alle geschuldeten Leistungen erbracht, es stehen aber noch Leistungen des Vertragspartners aus.
– Von beiden Seiten ist der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt.
Im erstgenannten Fall kann der Vertragspartner des Insolvenzschuldners seine Gegenansprüche nur als sogenannter Insolvenzgläubiger geltend machen, d. h. er kann seine Forderung lediglich zur Aufnahme in die Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden und erhält gegebenenfalls nur eine quotale Befriedigung.
In der zweiten Konstellation bleibt der Vertragspartner des Insolvenzschuldners zur Erbringung seiner Leistung weiterhin verpflichtet, da er die vom Insolvenzschuldner zu erbringende Leistung bereits erhalten hat.
Lediglich die dritte Konstellation, wonach von beiden Vertragspartnern noch Leistungen zu erbringen sind, bedarf besonderer insolvenzrechtlicher Regelungen.
Insoweit muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass eine vollständige Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen im insolvenzrechtlichen Sinne erst und nur dann erfolgt ist, wenn tatsächlich zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung keine Handlungen des zur Leistung Verpflichteten mehr vorzunehmen sind. Selbst eine relativ unbedeutende, noch ausstehende Nebenleistung führt im insolvenzrechtlichen Sinne dazu, dass der Vertrag als noch nicht vollständig erfüllt zu qualifizieren ist.

1.1 Wegfall der Durchsetzbarkeit der noch offenen Ansprüche
Soweit ein gegenseitiger Vertrag im o. g. Sinne noch nicht vollständig erfüllt ist, können die wechselseitig noch offenen Ansprüche aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich zunächst nicht mehr durchgesetzt werden.
Dem Vertragspartner verbleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderungen geltend zu machen, d. h. zur Aufnahme in die Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anzumelden.

1.2 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Die unter 1.1 dargelegte Konstellation kann nur durch den Insolvenzverwalter verändert werden, da diesem gemäß § 103 InsO ein sogenanntes Wahlrecht zusteht.
Der Insolvenzverwalter kann von dem Vertragspartner die Erfüllung der noch ausstehenden vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen, er muss dann aber die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse unmittelbar und in der noch geschuldeten Höhe erbringen.
Soweit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Teilleistungen erbracht wurden, für die ebenfalls noch die Gegenleistung aussteht, führt die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nicht dazu, dass auch diese Gegenleistungen unmittelbar und in vollem Umfang zu Lasten der Insolvenzmasse zu erbringen sind.
Vielmehr verbleibt es insoweit dabei, dass diese Ansprüche auf die Gegenleistung als Insolvenzforderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen sind.
Durch die Erfüllungswahl werden die noch unerfüllten, derzeit nicht durchsetzbaren Leistungspflichten qualitativ zu Masseverbindlichkeiten umgestaltet bzw. aufgewertet, so dass in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Sicherungsabreden, wie Abtretungen oder verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte nicht mehr greifen.
Für die Erklärung, die Erfüllung von Verträgen zu wählen, besteht für den Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Frist.
Wird der Insolvenzverwalter jedoch durch den Vertragspartner aufgefordert, sich zur Erfüllung des Vertrages zu erklären, so muss der Insolvenzverwalter diese Erklärung unverzüglich abgeben. Wird dies nicht getan, geht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 107 Abs. 2 InsO) übt der Insolvenzverwalter das Wahlrecht auch dann noch „unverzüglich“ aus, wenn er die Erklärung ungeachtet einer bereits zuvor erfolgten Aufforderung des Gläubigers zeitnah nach dem sogenannten Berichtstermin abgibt, sofern der Insolvenzschuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und in Besitz genommen hatte.
Nach derzeit wohl herrschender Meinung gilt diese Definition der Unverzüglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes nicht nur für die ausdrücklich im Gesetz geregelte Konstellation des Kaufs von Vorbehaltsware durch den Insolvenzschuldner, sondern allgemein für alle gegenseitige Verträgen, bei denen dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zusteht.
Eine dieses Wahlrechts gilt für sogenannte Fixgeschäfte und Finanztermingeschäfte, d. h. Verträge, die für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzleistungen jeweils feste Termine für die Vertragserfüllung vorsehen und diese Termine in der Zeit nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liegen. Hier hat der Insolvenzverwalter im Interesse der Herbeiführung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kein Wahlrecht, vielmehr verbleibt es bei den unter Ziffer 1.1 aufgezeigten Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich der nicht mehr gegebenen Durchsetzbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistungen.

1.3 Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt
Wie zuvor dargelegt, bestehen Besonderheiten hinsichtlich des Wahlrechts des Insolvenzverwalters, wenn es um Kaufverträge geht, welche die Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt vorsehen und bereits eine Übergabe der Kaufsache stattgefunden hat.
In diesen Fällen ist weiter danach zu differenzieren, ob der Insolvenzschuldner als Verkäufer oder Käufer der Vorbehaltsware fungiert.
Ist der Insolvenzschuldner Vorbehaltsverkäufer, besteht für den Insolvenzverwalter kein Wahlrecht. Hier verbleibt es bei dem Kaufvertrag, d. h. der Käufer ist entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, den von ihm geschuldeten Kaufpreis zu entrichten, der Insolvenzverwalter bleibt ebenfalls an die Vereinbarung gebunden; weitere ggf. aus dem Vertrag resultierende Verpflichtungen stellen Insolvenzforderungen dar.
Ist der Insolvenzschuldner Vorbehaltskäufer, besteht das bereits unter Ziffer 1.2 dargelegte Wahlrecht des Insolvenzverwalters mit der in § 107 Abs. 2 InsO geregelten Besonderheit zum Ausübungszeitpunkt.

1.4 Miet- und Pachtverhältnisse
Miet- und Pachtverhältnisse, zu denen auch Leasingverträge zählen, unterfallen ebenfalls grundsätzlich den vorstehend dargestellten Regelungen zum Wegfall der Durchsetzbarkeit der jeweils im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Leistungspflichten und zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters.
Ausnahmen gibt es zum einen bei Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke oder Räume. Ist der Schuldner Mieter, erhält der Insolvenzverwalter anstelle des Wahlrechts gemäß § 103 InsO auf der Grundlage des § 109 InsO ungeachtet der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ein Sonderkündigungsrecht für das Miet- oder Pachtverhältnis über unbewegliche Gegenstände oder Räume.
Der Insolvenzverwalter kann das Vertragsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen.
Ist der Insolvenzschuldner in der Zeit vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den Miet- und Pachtzahlungen in Rückstand geraten, so kann der Vermieter oder Verpächter wegen dieses Rückstandes das Vertragsverhältnis nicht mehr außerordentlich kündigen. Kommt es indes nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin zu Zahlungsrückständen, so besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Kündigung unter dem Gesichtspunkt der „Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ des Vertragspartners ist jedoch für den Vermieter/Verpächter ausgeschlossen,; vgl. § 112 InsO.
Fungiert der Insolvenzschuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstandes oder von Räumen, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Vertragsverhältnis grundsätzlich keinen Einfluss. Eine Besonderheit gilt insoweit, als die Abtretung von Mietzinsansprüchen des Insolvenzschuldners nur noch eine begrenzte Zeit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus wirksam ist und danach die Gegenleistung aus den jeweiligen Verhältnissen uneingeschränkt der Insolvenzmasse zusteht.
Wird der Mietgegenstand durch den Insolvenzverwalter veräußert, wird dem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend der Regelungen nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zugebilligt.
Zum anderen bestehen Ausnahmen vom Wahlrecht des Insolvenzverwalters auch bei Verträgen des Schuldners als Vermieter oder als Verpächter über sonstige Gegenstände, die einem Dritten zur Sicherheit übertragen wurden, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat; vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift insbesondere Leasingverträge, die der Insolvenzschuldner als Leasinggeber abgeschlossen hat und bei denen der Leasinggegenstand fremdfinanziert und dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet wurde.
Entgegen dem Grundsatz aus § 103 InsO bleiben in diesen Fällen die vertraglichen Vereinbarungen bestehen und durchsetzbar. Durch diese Sonderregelungen, die formal auch auf reine Mietverträge anwendbar sind, sollen vor allem der Leasingbranche ihre Refinanzierungsmöglichkeiten erhalten werden. Die Finanzierung eines Leasinggegenstandes erfolgt branchenüblich gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag für die gesamte Laufzeit. Unterläge nun auch der Leasingvertrag in der Insolvenz des Leasinggebers dem uneingeschränkten Wahlrecht des Insolvenzverwalters, würde dadurch die Kreditsicherheit des Kreditgebers erheblich entwertet und damit die Refinanzierungsmöglichkeit des Leasinggebers erheblich erschwert.

2. Sonstige Rechtsverhältnisse
Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, sei es in der Form eines Dienstvertrages oder in Form eines Werkvertrages, erlöschen kraft Gesetzes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da ab diesem Zeitpunkt gewährleistet sein soll, dass ausschließlich der Insolvenzverwalter rechtswirksame Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse abgegeben kann.
Dementsprechend erlöschen auch Vollmachten, die zur Durchführung eines Auftrages bzw. Geschäftsbesorgung erteilt worden sind, vgl. §§ 115 bis 117 InsO.

Dienst- und Arbeitsverhältnisse

Grundsatz: Fortbestand nach Verfahrenseröffnung; § 108 InsO Schuldner Arbeitgeber:
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Die Insolvenz des Arbeitgebers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts. Dem Arbeitnehmer wird prinzipiell der arbeitsrechtliche Schutz auch in der Insolvenz des Arbeitgebers gewährt, soweit keine insolvenzrechtlichen Ausnahmetatbestände vorliegen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berührt daher nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern regelmäßig nur die Arbeitgeberstellung des Schuldners. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter rückt daher in die Arbeitgeberstellung ein und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr.
Sonderkündigungsrecht beider Parteien § 113 Abs. 1 InsO, max. 3 Monate
Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich an die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetztes gebunden. Er kann also eine ordentliche Kündigung nur dann aussprechen, wenn hierfür betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen.
Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegen nur dann vor, wenn der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Entscheidungen trifft, wie beispielsweise die Stilllegung des Betriebs oder von Betriebsabteilungen.
Kündigungserleichterungen bestehen jedoch im Hinblick auf die Kündigungsfrist.
Gemäß § 113 Abs. 1 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese verkürzte Kündigungsfrist verdrängt alle längeren Kündigungsfristen, Befristungen oder Unkündbarkeitsregelungen, gleichgültig, ob diese auf Gesetz, Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag beruhen.

Einschränkungen Betriebsverfassungsgesetz §§ 122 ff. InsO Interessenausgleich/Sozialplan
Mit einer Insolvenz gehen regelmäßig Betriebsänderungen im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG einher, insbesondere in der Form der Einschränkung und Stilllegung von Betrieben und wesentlichen Betriebsteilen, § 111 Nr. 1 BetrVG.
Die Pflicht, bei einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) zu versuchen, trifft auch den Insolvenzverwalter. Fehlt es an einen solchen Versuch, haben die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG.
Die Vorschriften der §§ 121, 122 InsO ermöglichen allerdings eine Beschleunigung des Verfahrens. Erscheint dem Verwalter das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren zu langwierig, kann er gemäß § 122 Abs. 1 InsO die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung ohne Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens beantragen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. nach Aufforderung des Betriebsrats zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nicht zustande gekommen ist und der Betriebsrat zuvor rechtzeitig und umfassend über die Betriebsänderung informiert wurde. Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren die Zustimmung zu erteilen, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, § 122 Abs. 2 InsO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts erwächst sofort in Rechtskraft, es sei denn, das Arbeitsgericht lässt die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu, § 122 Abs. 3 InsO.
Für den Abschluss eines Sozialplans bestehen keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten.
§ 123 InsO begrenzt das Sozialplanvolumen jedoch auf einen Gesamtbetrag von 2 ½ Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.
Ferner darf für die Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt das Sozialvolumen diese Grenze, sind die Forderungen anteilig zu kürzen. Die Forderungen aus einem von dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten, § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden, § 124 Abs. 1 InsO. Unterbleibt der Widerruf, sind die Ansprüche aus dem vor Verfahrenseröffnung abgeschlossenen Sozialplan als Insolvenzforderungen zu berichtigen.
Wird der Sozialplan widerrufen, können betroffene Arbeitnehmer in einem Sozialplan gemäß § 123 InsO berücksichtigt werden, § 124 Abs. 2 InsO.

Einschränkungen Kündigungsschutz §§ 113 Abs. 2, 125 ff. InsO
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist im Sinne des § 1 KSchG , muss er gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Im Interesse einer zügigen Klärung der Wirksamkeit einer Kündigung in der Insolvenz muss der Arbeitnehmer diese Dreiwochenfrist gemäß § 113 Abs. 2 InsO auch dann wahren, wenn er sich auf andere Unwirksamkeitsgründe berufen will (z. B. fehlende Anhörung des Betriebsrats, Verstoß gegen das Schriftformerfordernis etc.).
Darüber hinaus sieht die InsO in §§ 125, 126 erhebliche Verfahrenserleichterungen für die anlässlich einer Betriebsänderung erforderlich werdenden Kündigungen vor.
Grundlage des Verfahrens nach § 125 InsO ist die Vereinbarung eines besonderen Interessenausgleichs zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Der Abschluss eines derartigen Interessenausgleichs hat zweierlei Folgen: Zum einen wird in Abweichung von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Vermutung aufgestellt, dass die Kündigung der in der Liste genannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zum anderen wird die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl eingeschränkt. Diese kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden, § 125 Abs. 1 Nr. 2, 1. HS InsO. Von einer groben Fehlerhaftigkeit ist des Weiteren dann nicht einer groben Fehlerhaftigkeit ist des Weiteren dann nicht auszugehen, wenn durch die Kündigungsmaßnahmen eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird, § 125 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS InsO.
Hat das Unternehmen keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Ausforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs.1 InsO nicht zustande, obwohl der Insolvenzverwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann er beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist, § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Gesetzgeber hat dem Insolvenzverwalter damit die Möglichkeit an die Hand gegeben, in einem von dem Arbeitsgericht mit Vorrang zu betreibenden Sammel(beschluss-)verfahren die soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung prüfen zu lassen. Wegen der Dauer des Beschlussverfahrens wird der Insolvenzverwalter daher möglichst frühzeitig Kündigungen aussprechen. Hierdurch können frühere Kündigungstermine erreicht werden.
Das Arbeitsgericht überprüft uneingeschränkt, ob die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale Auswahl ist dagegen nur im Bezug auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten zu überprüfen, § 126 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Kündigt der Insolvenzverwalter und erhebt ein im Antrag gemäß § 126 InsO bezeichneter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 InsO bindend, es sei denn, dass sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat, § 127 Abs. 1 InsO.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts nach § 126 InsO kann keine Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht muss im Beschluss zugelassen sein, § 126 Abs. 2 Satz 2 InsO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.

Geltung auch für Betriebsveräußerung § 128 InsO § 613 a BGB
In der Insolvenzpraxis hat sich die sogenannte übertragene Sanierung bewährt, d.h. die von Altverbindlichkeiten entlastete Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger. Diese Übertragung erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines (Teil-) betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB.
Mit § 128 InsO sollen die Risiken gemindert werden, die sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf einen Betriebserwerber ergeben.
Gemäß § 128 Abs. 1 InsO wird die Anwendung der §§ 125 bis 127 InsO auch auf den Fall erstreckt, dass die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich nach § 125 InsO oder dem Feststellungsantrag nach § 126 InsO zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. Diese Regelung bewirkt, dass auch zu Gunsten des Betriebserwerbers die Kündigungserleichterungen der §§ 125 bis 127 InsO wirken und er nicht mit der Übernahme des Betriebs warten muss, bis der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung vollzogen hat. Vielmehr ist es möglich, dass die Betriebsänderung erst vom Erwerber durchgeführt wird, der Insolvenzverwalter aber schon vor der Veräußerung die notwendigen Kündigungsmaßnahmen in die Wege leitet und deren Wirksamkeit gerichtlich klärt.

Erleichterte Kündigung von Betriebsvereinbarungen § 120 InsO
Sind in vor Verfahrenseröffnung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, die die Insolvenzmasse belasten, so sollen gemäß § 120 Abs. 1 InsO Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Gelingt eine einvernehmliche Lösung nicht, sieht § 120 Abs. 1 Satz 2 InsO die Möglichkeit vor, diese belastende Betriebsvereinbarung mit einer Dreimonatsfrist zu kündigen, wenn eine längere Kündigungsfrist vorgesehen ist.
Belastende Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 120 InsO werden regelmäßig darauf beruhen, dass freiwillige Leistungen gewährt werden, zu denen der Arbeitgeber weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrages verpflichtet war. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 6 BetrVG, d. h. solche, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, können zwar ebenfalls nach § 120 Abs. 1 InsO gekündigt werden, wirken jedoch nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Realisierung der Insolvenzmasse:

Nachdem der Verwalter die Insolvenzmasse entsprechend seiner Verpflichtung aus § 148 InsO in Besitz genommen hat,
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erfolgt eine Verwertung der Insolvenzmasse zu Gunsten der Gläubiger, nachdem diese mehrheitlich im Berichtstermin über den weiteren Fortgang des Verfahrens nach § 157 InsO die erforderlichen Beschlüsse gefasst haben. Bis zu diesem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter ein vom Insolvenzschuldner etwa betriebenes Unternehmen grundsätzlich fortzuführen, wie sich im Umkehrschluss aus § 158 InsO ergibt. Damit soll erreicht werden, dass der ersten Gläubigerversammlung überhaupt ein entsprechender Entscheidungsspielraum bleibt, über den weiteren Fortgang des Verfahrens autonom zu entscheiden.
Eine Realisierung der Insolvenzmasse kann in vielfältiger Art geschehen, wenn dies vom mehrheitlichen Konsens der am Verfahren beteiligten Gläubiger gedeckt ist. Neben der reinen und klassischen Liquidation des Schuldnervermögens kommen insbesondere bei Unternehmensinsolvenzen auch Mischformen in Betracht, wonach Teile des Schuldnervermögens erhalten, verändert bzw. Unternehmen bzw. Unternehmensteile fortgeführt werden und aus den daraus resultierenden Erträgen eine Gläubigerbefriedigung ermöglicht wird. Allerdings ist in der überwiegenden Mehrzahl der Insolvenzfälle eine vollständige Verwertung des Schuldnervermögens die einzige Möglichkeit, eine unter diesen Umständen optimale Befriedigung der am Verfahren beteiligten Gläubiger zu erreichen.

Verwertung Anlage- und Umlaufvermögen

Kommt es zu einer Liquidation des Schuldnervermögens, sind alle vom Insolvenzverwalter in Besitz genommenen bzw.
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vor Eröffnung des Verfahrens festgestellten Gegenstände des Anlage- und/oder Umlaufvermögens vom Verwalter zu verwerten.
Hat hierzu die Gläubigerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst, steht es dem Verwalter frei, die Verwaltung selbst oder durch Dritte, freihändig oder im Wege öffentlicher Versteigerung vorzunehmen. Er hat dies autonom ausschließlich unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Für eventuell dadurch der Gläubigergemeinschaft entstehenden Nachteile haftet der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 60 InsO. Insbesondere bei Vermögensgesamtheiten wie im Falle einer vollständigen Verwertung eines Insolvenzunternehmens wird häufig ein geeignetes Verwertungsunternehmen eingeschaltet, um aufgrund der dort bestehenden Kontakte eine optimale Vermarktung zu ermöglichen. Die Vergütung eines solchen Verwertungsunternehmens beträgt üblicherweise 10 % des erzielten Verwertungserlöses zuzügl. Umsatzsteuer. Die damit verbundene Belastung der Insolvenzmasse wird in den allermeisten Fällen durch einen wesentlich höheren Erlös als im Falle einer Eigenverwertung durch den Insolvenzverwalter ausgeglichen.
Auch für das Vorratsvermögen gelten die zuvor für das Anlagevermögen dargestellten Grundsätze, soweit die Verwertung des Vorratsvermögens nicht im Wege einer sogenannten Ausproduktion im Unternehmen sowie der sich daran anschließenden Vermarktung der Fertigerzeugnisse direkt durch das schuldnerische Unternehmen erfolgt.
Soweit sonstige Vermögensgegenstände wie etwa Steuererstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Insolvenzschuldners bestehen, werden diese vom Insolvenzverwalter realisiert bzw. geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt.

Forderungseinzug

Insbesondere bei einer Unternehmensinsolvenz besteht ein erheblicher Teil des Umlaufvermögens des Insolvenzschuldners aus Forderungen.
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Oft liegt aber der realisierbare Wert weiter unter dem buchhalterisch beim Insolvenzschuldner ausgewiesenen Wert. Dies liegt zum einen daran, dass Drittschuldner des Insolvenzschuldners häufig die Insolvenzsituation zum Anlass nehmen, eine Vielzahl von Einwendungen zu erheben und Zahlungen bewusst zurückzuhalten, um die befürchteten Gewährleistungsrisiken abzudecken. Andererseits werden häufig gegen die Forderungen des Insolvenzschuldners berechtigte Einwendungen und Einreden meist aus Gewährleistungssachverhalten geltend gemacht. Wertberichtigungen des Forderungsbestandes sind vor der Insolvenz meist nicht erfolgt, um die Darstellung der wirtschaftlichen Situation nicht zusätzlich zu verschlechtern. Die Verwertung des Forderungsbestandes erfolgt unabhängig vom Bestehen von Sicherungsrechten regelmäßig durch den Insolvenzverwalter (im Falle einer Sicherungszession vgl. § 166 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die Forderung nach Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts gegebenenfalls im eigenen Namen als sog. Partei kraft Amtes (gesetzliche Prozessstandschaft) gerichtlich geltend zu machen und nach entsprechender Titulierung nötigenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren.
Bestehen an dem Forderungsbestand Sicherungsrechte, ist der Erlös vom Verwalter nach Abzug der betreffenden Kostenpauschalen (§ 171 InsO) gegenüber demSicherungsnehmer abzurechnen.

Gesamtschadensliquidation

Haben die am Verfahren beteiligten Gläubiger einen gemeinschaftlichen Vermögensnachteil erlitten,
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so kann ein daraus resultierender Anspruch auf Ersatz des Schadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; vgl. § 92 Satz 1 InsO.
Darunter fällt üblicherweise der Vermögensnachteil, der einer Gläubigergemeinschaft dadurch entstanden ist, dass der Insolvenzschuldner entgegen einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung verspätet den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Die dadurch meist eingetretene erhebliche Verminderung des zur Gläubigerbefriedigung noch zur Verfügung stehenden Vermögens haben die nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichteten Vertretungsorgane ggü. dem Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzmasse auszugleichen. Für die Geltendmachung des sogenannten Quotenschadens, den die am Verfahren beteiligten Gläubiger erlitten haben, ist ausschließlich der Insolvenzverwalter zuständig. Ein einzelner Gläubiger kann also diesen Quotenschaden nicht gegenüber den Vertretungsorganen während der Dauer des Verfahrens geltend machen.
Anders verhält es sich mit Ansprüchen gegen ein Vertretungsorgan, die daraus resultieren, dass ein Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife, d. h. nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes und der damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Insolvenzantragspflicht, noch mit dem Insolvenzschuldner in Unkenntnis dieser wirtschaftlichen Situation kontrahiert und einen Vermögensnachteil erlitten hat. Ein solcher Gläubiger muss von dem zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Organ nach dem sogenannten negativen Interesse entschädigt werden, d. h. so gestellt werden, als wäre der Vertragsschluss nicht erfolgt. Dieser sogenannte Neugläubigerschaden (im Gegensatz zum Quotenschaden für Altgläubiger) unterliegt nicht der Verfolgungszuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dies bedeutet, dass ein solcher Gläubiger auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens seine Schadensersatzansprüche z. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 2 GmbHG selbst gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH geltend machen darf; vgl. BGHZ 126, 181 ff.; BGH ZIP 1998, 776 ff.
Eine weitere gemeinschaftliche Benachteiligung der am Verfahren beteiligten Gläubiger kann sich durch Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters ergeben. Wird nach deren Aufdeckung ein anderer Insolvenzverwalter oder ein Sonderverwalter bestellt, hat dieser die betreffenden Ansprüche der Gläubigergemeinschaft gegen den ursprünglichen Insolvenzverwalter geltend zu machen. Die Verfolgung solcher Ansprüche durch einzelne Gläubiger ist daher ebenfalls unzulässig; vgl. § 92 Satz 2 InsO.

Ansprüche gegen pers. haftende Gesellschafter

Im Gegensatz zur früher geltenden Konkursordnung gehören zur Insolvenzmasse auch die Ansprüche der Gläubiger
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gegen die persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Insolvenzschuldner. Diese Gläubigeransprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter dürfen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur für Verpflichtungen des persönlich haftenden Gesellschafters, die akzessorisch auf einer Verpflichtung der Gesellschaft beruhen; vgl. z. B. § 128 HGB. Handelt es sich dagegen um eine originäre Verpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters etwa aus einer übernommenen Bürgschaft oder aus §§ 34, 69 Abgabenordnung, so bleibt die Einziehungsbefugnis für diese Ansprüche beim Gläubiger und es besteht für die Dauer des Insolvenzverfahrens keine Klage- bzw. Vollstreckungssperre. Erfasst werden von der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters also nur Gläubigeransprüche gegen die Gesellschaft, für die die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem jeweils einschlägigen Gesellschaftsrecht akzessorisch einzustehen haben.

Insolvenzanfechtung

Häufig finden im Vorfeld einer Insolvenz Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger des Insolvenzschuldners statt,
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die zwangsläufig die übrigen Gläubiger benachteiligen. Solche Vermögensverschiebungen sollen im eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht und somit zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verwendet werden. Hierzu stellt die Insolvenzordnung in den §§ 129 ff. InsO Anfechtungsvorschriften zur Verfügung.
Für alle Anfechtungskonstellationen gibt es drei generelle Voraussetzungen:

1. Es muss eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners oder eines Dritten vorliegen, die zu einer Veränderung in der Vermögenszuordnung geführt hat. Bloße Realakte ohne rechtliche Auswirkung unterliegen also nicht der Anfechtung.

2. Durch die Rechtshandlung muss eine Benachteiligung der übrigen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger eingetreten sein. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich die betreffende Rechtshandlung als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO qualifizieren lässt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn dem Schuldnervermögen im Gegenzug für die erbrachte Leistung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung unmittelbar zufließt.

3. Schließlich muss ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsgrund vorliegen, d. h. ein gesetzlich geregelter Sachverhalt, durch den die zeitliche Nähe und die Bedingungen der Rechtshandlung konkretisiert werden, um den Bereich der anfechtbaren Handlungen klar abzugrenzen.

Diese Anfechtungsgründe sind in den §§ 130 bis 136 InsO geregelt.
Ein anfechtungsrechtlich bedeutsamer Bereich sind die Rechtshandlungen des Schuldners oder Gläubigers in der Krise. Dadurch erlangt der betreffende Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung, die er nach den mit dem Insolvenzschuldner getroffenen Vereinbarungen auch zu dem betreffenden Zeitpunkt und in der jeweiligen Art zu beanspruchen hat (sog. kongruente Deckung).
Eine solche kongruente Deckung ist anfechtbar, wenn sie entweder nach dem Eröffnungsantrag oder längstens drei Monate vor diesem Antragszeitpunkt eingetreten ist. Zusätzlich muss aber der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO sein und der Begünstigte Insolvenzgläubiger entweder von dieser Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis haben; vgl. § 130 Abs. 1 InsO. Diese zuletzt genannte Kenntnis steht der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Eröffnungsantrags schließen lassen; vgl. § 130 Abs. 2 InsO. Eine Beweislastumkehr tritt für Personen ein, die dem Schuldner nahe stehen im Sinne des § 138 InsO. Zu ihren Lasten wird vermutet, dass sie bei der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannten; vgl. § 130 Abs. 3 InsO. Erhält dagegen der Insolvenzgläubiger durch die betreffende Rechtshandlung eine Sicherung oder Befriedigung, die er nicht in der Art bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt zu beanspruchen hat (sog. inkongruente Deckung), so werden an eine Anfechtbarkeit naturgemäß geringere Anforderungen gestellt. Bei einer solchen Konstellation spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dadurch eine rechtswidrige Begünstigung einzelner Insolvenzgläubiger erfolgen sollte.
Entsteht also eine solche inkongruente Deckung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach einem solchen Antrag, so ist die zugrunde liegende Rechtshandlung ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Liegt eine solche Rechtshandlung mehr als einen Monat zurück, ist sie bis zum dritten Monat vor dem Insolvenzantrag anfechtbar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war. Auf eine Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand kommt es nicht an; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, weiß der begünstigte Gläubiger aber zur Zeit der Rechtshandlung, dass diese die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt, ist ebenfalls eine Anfechtbarkeit gegeben; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Auch hier steht die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine solche Benachteiligung schließen lassen; vgl. § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ebenso gelten für nahestehende Personen des Schuldners Beweiserschwernisse, vgl. § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Geht es nicht um eine Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers, sondern um eine sonstige Rechtshandlung des Schuldners, deren Folgen die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, erfolgt eine Anfechtung nach § 132 InsO. Die Voraussetzungen für diesen Anfechtungsgrund sind identisch mit den bereits geschilderten Anfechtungsvoraussetzungen im Falle einer kongruenten Deckung nach § 130 InsO. § 132 InsO fungiert also als sog. Auffangtatbestand für alle Rechtshandlungen, die keine Deckungsgeschäfte sind, aber dennoch zu einer Gläubigerbenachteiligung führen.
Aber auch Rechtshandlungen, die nicht im unmittelbaren Vorfeld einer Insolvenz vorgenommen werden, können der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn dadurch eine Gläubigerbenachteiligung eintritt und die dann erforderlichen strengeren Anforderungen erfüllt sind.
So sind beispielsweise Rechtshandlungen zum Zwecke einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Antragszeitpunkt anfechtbar, wenn diese Rechtshandlung vom Schuldner vorgenommen wurde und der andere Beteiligte zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner Kenntnis hatte.
Wusste der andere Beteiligte, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und die Handlung spätere Insolvenzgläubiger benachteiligt, so wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet; vgl. § 133 Abs. 1 InsO.
Eine solche Vermutung liegt auch bei Geschäften des Schuldners mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 138 InsO nahe. Hat der Schuldner mit einer solchen nahestehenden Person einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, ist die Anfechtung nur ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen wurde oder der nahestehenden Person der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Dies bedeutet, dass die nahestehende Person ihre Unkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz nachzuweisen hat, was im Allgemeinen schwierig sein dürfte.
Weiter sind sämtliche unentgeltlichen Leistungen des Schuldners unabhängig von weiteren objektiven oder subjektiven Voraussetzungen anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden und es sich nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk handelt.
Sicherung und/oder Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen oder gleichwertiger Leistungen eines Gesellschafters in der Unternehmensinsolvenz sind unter den Voraussetzungen des § 135 InsO anfechtbar. Erlangt der Gesellschafter für eine solche Kapitalersatzleistung eine Sicherung in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag, so ist die betreffende Sicherungsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter nicht nur mit seinen Ansprüchen auf Rückgewähr seiner von ihm erbrachten Kapitalersatzleistungen im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist, sondern auch von der Verwertung der ihm von der Gesellschaft hierfür bestellten Sicherheiten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der gesicherten Forderung des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung bereits kapitalersetzender Charakter zukam.
Erhielt der Gesellschafter für seine Kapitalersatzleistung eine Rückzahlung oder sonstige Gegenleistung, ist diese anfechtbar, soweit sie im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach einem solchen Antrag erfolgt ist.
Wird bei einer stillen Gesellschaft der Gesellschafter von einer Verlustübernahmeverpflichtung befreit oder wird ihm seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt, so unterliegt dies der Insolvenzanfechtung nach § 136 InsO, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen wurde. Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Auflösung der stillen Gesellschaft insgesamt getroffen wird. Allerdings muss innerhalb der Jahresfrist zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarung zwischen Insolvenzschuldner und stillem Gesellschafter bereits ein Insolvenzeröffnungsgrund nach den §§ 17 bis 19 InsO vorliegen, ansonsten ist die Anfechtung ausgeschlossen. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche sind vom Insolvenzverwalter bzw. im Falle einer insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung vom Sachwalter innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen; vgl. § 146 Abs. 1 InsO. Auch danach kann der Insolvenzverwalter die Leistung aus der Insolvenzmasse verweigern, wenn die Leistungspflicht auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht; § 146 Abs. 2 InsO. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB stellt die Insolvenzanfechtung kein Gestaltungsrecht dar, sondern lediglich die Geltendmachung eines mit Eröffnung des Verfahrens entstehenden insolvenzrechtlichen Rückgewährsanspruchs; vgl. § 143 InsO. Deshalb wird auch aus dem Insolvenzrecht nur auf die Rechtsfolgen nach Bereicherungsrecht verwiesen, die für einen bösgläubigen Bereicherungsschuldner gelten. Durch die Insolvenzanfechtung wird also die anfechtbare Rechtshandlung nicht unwirksam, vielmehr entsteht lediglich ein Rückgewährschuldverhältnis. Spiegelbildlich dazu müssen natürlich die durch die anfechtbare Leistung gegebenenfalls erfüllten Forderungen des Anfechtungsgegners gegen die Insolvenzmasse im Falle einer Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensvorteils wieder aufleben; vgl. § 144 InsO.
Auch eine Rechtshandlung, die über die Gutglaubensvorschriften für Grundstücke, Schiffe und Luftfahrzeuge erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden ist, kann nach den zuvor dargestellten Grundsätzen angefochten werden; vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 InsO. In diesem Fall beginnt die Anfechtungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten; vgl. § 147 Abs. 2 InsO.

Aussonderung

Mit der Aussonderung macht ein Gläubiger des Insolvenzschuldners nach § 47 InsO im Insolvenzverfahren geltend,
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dass aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts der betreffende Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört. Es muss sich also für diesen Gläubiger außerhalb der Insolvenzordnung ein dinglicher Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzschuldner ergeben, der darauf begründet ist, dass der betreffende Gegenstand zum Vermögen des Anspruchstellers zählt. Es handelt sich dabei beispielsweise um einen Herausgabeanspruch aus Eigentum. In der Insolvenz kann der Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages als Eigentümer der Mietsache Herausgabe vom Insolvenzschuldner bzw. vom Insolvenzverwalter verlangen. Gleiches gilt für den Lieferant, der dem Schuldner Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen wurde. Nicht zur Aussonderung berechtigt allerdings das Sicherungseigentum, da dies von seiner wirtschaftlichen Funktion eher als besitzloses Pfandrecht ausgestaltet ist, so dass analog zu einem solchen Pfandrecht ein wirksam eingeräumtes Sicherungseigentum in der Insolvenz nur zur Absonderung berechtigt.

Absonderung

Im Gegensatz zur Aussonderung macht ein Absonderungsgläubiger nicht geltend, dass ein einzelner Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört,
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sondern nur, dass ihm an dem Erlös aus der Verwertung des Gegenstands ein Recht auf bevorzugte Befriedigung zusteht. Ein solches Recht stellt beispielsweise ein Grundpfandrecht an einem Grundstück dar. Ebenfalls absonderungsberechtigt ist der Gläubiger, dem an einem Massegegenstand ein rechtsgeschäftliches, gesetzliches oder ein im Wege der Zwangsvollstreckung begründetes Pfandrecht zusteht. Allerdings kann der Absonderungsgläubiger hinsichtlich eines unbeweglichen Gegenstands weiter die Verwertung der zu seinem Gunsten bestehenden Sicherheit betreiben, während die Sicherungs- bzw. Absonderungsgläubiger bei beweglichen Gegenständen oder Forderungen in aller Regel nicht selbst zur Verwertung der Sicherheit berechtigt sind, soweit sie nicht den Absonderungsgegenstand im Besitz haben; vgl. § 166 InsO. Weitere Absonderungsrechte entstehen nach § 51 InsO aus dem Sicherungseigentum, das entsprechend seiner wirtschaftlichen Funktion einem Pfandrecht näher steht, aus einem Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen, aus einem handelsrechtlichen Zurückbehaltungsrecht sowie aus einer öffentlichen Last wegen rückständiger öffentlicher Abgaben.
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nach § 52 InsO Insolvenzgläubiger mit allen Mitwirkungsrechten, wenn ihnen gegenüber der Insolvenzschuldner auch persönlich haftet. An einer Verteilung der Insolvenzmasse nehmen sie jedoch nur teil, soweit sie auf die abgesonderte Befriedigung aus ihrer Sicherheit verzichtet haben oder bei ihr ausgefallen sind.

Anfechtung

Häufig finden im Vorfeld einer Insolvenz Vermögensverschiebungen zu Gunsten einzelner Gläubiger des Insolvenzschuldners statt,
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die zwangsläufig die übrigen Gläubiger benachteiligen. Solche Vermögensverschiebungen sollen im eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht und somit zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verwendet werden. Hierzu stellt die Insolvenzordnung in den §§ 129 ff. InsO Anfechtungsvorschriften zur Verfügung.

Für alle Anfechtungskonstellationen gibt es drei generelle Voraussetzungen:

1. Es muss eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners oder eines Dritten vorliegen, die zu einer Veränderung in der Vermögenszuordnung geführt hat. Bloße Realakte ohne rechtliche Auswirkung unterliegen also nicht der Anfechtung.

2. Durch die Rechtshandlung muss eine Benachteiligung der übrigen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger eingetreten sein. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich die betreffende Rechtshandlung als Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO qualifizieren lässt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn dem Schuldnervermögen im Gegenzug für die erbrachte Leistung eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung unmittelbar zufließt.

3. Schließlich muss ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsgrund vorliegen, d. h. ein gesetzlich geregelter Sachverhalt, durch den die zeitliche Nähe und die Bedingungen der Rechtshandlung konkretisiert werden, um den Bereich der anfechtbaren Handlungen klar abzugrenzen.

Diese Anfechtungsgründe sind in den §§ 130 bis 136 InsO geregelt.
Ein anfechtungsrechtlich bedeutsamer Bereich sind die Rechtshandlungen des Schuldners oder Gläubigers in der Krise. Dadurch erlangt der betreffende Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung, die er nach den mit dem Insolvenzschuldner getroffenen Vereinbarungen auch zu dem betreffenden Zeitpunkt und in der jeweiligen Art zu beanspruchen hat (sog. kongruente Deckung).
Eine solche kongruente Deckung ist anfechtbar, wenn sie entweder nach dem Eröffnungsantrag oder längstens drei Monate vor diesem Antragszeitpunkt eingetreten ist. Zusätzlich muss aber der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO sein und der Begünstigte Insolvenzgläubiger entweder von dieser Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag Kenntnis haben; vgl. § 130 Abs. 1 InsO. Diese zuletzt genannte Kenntnis steht der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder das Vorliegen eines Eröffnungsantrags schließen lassen; vgl. § 130 Abs. 2 InsO. Eine Beweislastumkehr tritt für Personen ein, die dem Schuldner nahe stehen im Sinne des § 138 InsO. Zu ihren Lasten wird vermutet, dass sie bei der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannten; vgl. § 130 Abs. 3 InsO. Erhält dagegen der Insolvenzgläubiger durch die betreffende Rechtshandlung eine Sicherung oder Befriedigung, die er nicht in der Art bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt zu beanspruchen hat (sog. inkongruente Deckung), so werden an eine Anfechtbarkeit naturgemäß geringere Anforderungen gestellt. Bei einer solchen Konstellation spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dadurch eine rechtswidrige Begünstigung einzelner Insolvenzgläubiger erfolgen sollte.
Entsteht also eine solche inkongruente Deckung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach einem solchen Antrag, so ist die zugrunde liegende Rechtshandlung ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Liegt eine solche Rechtshandlung mehr als einen Monat zurück, ist sie bis zum dritten Monat vor dem Insolvenzantrag anfechtbar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war. Auf eine Kenntnis des Gläubigers von diesem Umstand kommt es nicht an; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, weiß der begünstigte Gläubiger aber zur Zeit der Rechtshandlung, dass diese die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt, ist ebenfalls eine Anfechtbarkeit gegeben; vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Auch hier steht die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine solche Benachteiligung schließen lassen; vgl. § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO. Ebenso gelten für nahestehende Personen des Schuldners Beweiserschwernisse, vgl. § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Geht es nicht um eine Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers, sondern um eine sonstige Rechtshandlung des Schuldners, deren Folgen die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, erfolgt eine Anfechtung nach § 132 InsO. Die Voraussetzungen für diesen Anfechtungsgrund sind identisch mit den bereits geschilderten Anfechtungsvoraussetzungen im Falle einer kongruenten Deckung nach § 130 InsO. § 132 InsO fungiert also als sog. Auffangtatbestand für alle Rechtshandlungen, die keine Deckungsgeschäfte sind, aber dennoch zu einer Gläubigerbenachteiligung führen.
Aber auch Rechtshandlungen, die nicht im unmittelbaren Vorfeld einer Insolvenz vorgenommen werden, können der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn dadurch eine Gläubigerbenachteiligung eintritt und die dann erforderlichen strengeren Anforderungen erfüllt sind.
So sind beispielsweise Rechtshandlungen zum Zwecke einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Antragszeitpunkt anfechtbar, wenn diese Rechtshandlung vom Schuldner vorgenommen wurde und der andere Beteiligte zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner Kenntnis hatte.
Wusste der andere Beteiligte, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und die Handlung spätere Insolvenzgläubiger benachteiligt, so wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet; vgl. § 133 Abs. 1 InsO.
Eine solche Vermutung liegt auch bei Geschäften des Schuldners mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 138 InsO nahe. Hat der Schuldner mit einer solchen nahestehenden Person einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, ist die Anfechtung nur ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen wurde oder der nahestehenden Person der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Dies bedeutet, dass die nahestehende Person ihre Unkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz nachzuweisen hat, was im Allgemeinen schwierig sein dürfte.
Weiter sind sämtliche unentgeltlichen Leistungen des Schuldners unabhängig von weiteren objektiven oder subjektiven Voraussetzungen anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden und es sich nicht um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk handelt.
Sicherung und/oder Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen oder gleichwertiger Leistungen eines Gesellschafters in der Unternehmensinsolvenz sind unter den Voraussetzungen des § 135 InsO anfechtbar. Erlangt der Gesellschafter für eine solche Kapitalersatzleistung eine Sicherung in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag, so ist die betreffende Sicherungsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Dies bedeutet, dass der Gesellschafter nicht nur mit seinen Ansprüchen auf Rückgewähr seiner von ihm erbrachten Kapitalersatzleistungen im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist, sondern auch von der Verwertung der ihm von der Gesellschaft hierfür bestellten Sicherheiten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der gesicherten Forderung des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung bereits kapitalersetzender Charakter zukam.
Erhielt der Gesellschafter für seine Kapitalersatzleistung eine Rückzahlung oder sonstige Gegenleistung, ist diese anfechtbar, soweit sie im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach einem solchen Antrag erfolgt ist.
Wird bei einer stillen Gesellschaft der Gesellschafter von einer Verlustübernahmeverpflichtung befreit oder wird ihm seine Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt, so unterliegt dies der Insolvenzanfechtung nach § 136 InsO, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen wurde. Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Auflösung der stillen Gesellschaft insgesamt getroffen wird. Allerdings muss innerhalb der Jahresfrist zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarung zwischen Insolvenzschuldner und stillem Gesellschafter bereits ein Insolvenzeröffnungsgrund nach den §§ 17 bis 19 InsO vorliegen, ansonsten ist die Anfechtung ausgeschlossen. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche sind vom Insolvenzverwalter bzw. im Falle einer insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung vom Sachwalter innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen; vgl. § 146 Abs. 1 InsO. Auch danach kann der Insolvenzverwalter die Leistung aus der Insolvenzmasse verweigern, wenn die Leistungspflicht auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht; § 146 Abs. 2 InsO. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB stellt die Insolvenzanfechtung kein Gestaltungsrecht dar, sondern lediglich die Geltendmachung eines mit Eröffnung des Verfahrens entstehenden insolvenzrechtlichen Rückgewährsanspruchs; vgl. § 143 InsO. Deshalb wird auch aus dem Insolvenzrecht nur auf die Rechtsfolgen nach Bereicherungsrecht verwiesen, die für einen bösgläubigen Bereicherungsschuldner gelten. Durch die Insolvenzanfechtung wird also die anfechtbare Rechtshandlung nicht unwirksam, vielmehr entsteht lediglich ein Rückgewährschuldverhältnis. Spiegelbildlich dazu müssen natürlich die durch die anfechtbare Leistung gegebenenfalls erfüllten Forderungen des Anfechtungsgegners gegen die Insolvenzmasse im Falle einer Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensvorteils wieder aufleben; vgl. § 144 InsO.
Auch eine Rechtshandlung, die über die Gutglaubensvorschriften für Grundstücke, Schiffe und Luftfahrzeuge erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden ist, kann nach den zuvor dargestellten Grundsätzen angefochten werden; vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 InsO. In diesem Fall beginnt die Anfechtungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten; vgl. § 147 Abs. 2 InsO.