Verfahrensarten

Verfahrensarten des Insolvenzverfahrens

– Regelinsolvenzverfahren (= IN-Verfahren)
Insolvenzplan

Gegenüber der bisher geltenden Konkursordnung regelt die seit 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung die Möglichkeit,
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im Insolvenzverfahren die Befriedigung der daran beteiligten Gläubiger abweichend von den gesetzlichen Regelungen in Form eines Insolvenzplanes festzulegen. Dies ist bereits in § 1 InsO als eines der Ziele des Insolvenzverfahrens festgelegt. Insbesondere soll der Insolvenzplan dem Erhalt des Schuldnerunternehmens dienen, ist aber nicht auf dieses Verfahrensziel beschränkt.
Auch eine Liquidation des Schuldnerunternehmens kann abweichend von den gesetzlichen Regelungen durch Insolvenzplan gestaltet werden, wenn sich daraus für die am Verfahren beteiligten Gläubiger eine bessere Befriedigungsmöglichkeit ergibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Institut des Insolvenzplans der Gläubigerautonomie im Verfahren verstärkt Geltung verschafft werden. Die Insolvenzordnung hält hierzu den verfahrensrechtlichen Rahmen bereit, indem sie zunächst den zwingend erforderlichen Inhalt eines solchen Plans regelt sowie das Verfahren, in dem er gegebenenfalls zustande kommt. Die Insolvenzordnung enthält diese Vorschriften in den §§ 217 ff. InsO.
Zum Inhalt eines Insolvenzplan regelt § 219 InsO, dass dieser aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil besteht. Außerdem sind die im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Anlagen gegebenenfalls beizufügen.
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird zunächst zur Information der Gläubiger beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind, um die Grundlagen für die spätere Gestaltung durch den Plan zu schaffen; vgl. § 220 Abs. 1 InsO. Insgesamt soll der darstellende Teil alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan von Bedeutung sind.
Nach diesem darstellenden Teil folgt sodann der gestaltende Teil. Dort wird festgelegt, wie in die Rechtsstellung der am Verfahren beteiligten Gläubiger durch den Plan eingegriffen wird; vgl. §§ 221, 228 InsO. Außerdem kann in dem Plan die Haftung des Insolvenzschuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden.
In diesem gestaltenden Teil sind auch Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtstellung betroffen sind. Die Insolvenzordnung sieht eine Gruppenbildung für absonderungsberechtigte Gläubiger vor, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird. Können sich dagegen die Absonderungsberechtigten außerhalb des Insolvenzverfahrens ungehindert aus ihren Sicherheiten befriedigen, ist für sie im Insolvenzplanverfahren keine Gruppe zu bilden. Gleiches gilt für nachrangige Insolvenzgläubiger, da deren Forderungen ohne spezifische Regelung im Insolvenzplan als erlassen gelten; vgl. § 225 Abs. 1 InsO. Soll dagegen eine davon abweichende Regelung getroffen werden, ist auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger eine Gruppe zu bilden.
Ansonsten gibt es nur die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger als gesetzliche Mindestfestlegung. Selbstverständlich können nach den Umständen des Einzelfalls auch innerhalb dieser Hauptgruppen Untergruppen gebildet werden, in denen wiederum Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Kriterien für die Gruppenbildung sind im Insolvenzplan anzugeben; vgl. § 222 InsO.
Diese Gruppenbildung dient auch als Grundlage für die spätere Abstimmung über den Insolvenzplan nach § 243 InsO. Innerhalb der Gruppe müssen sämtliche angehörigen Gläubiger durch den Insolvenzplan gleichbehandelt werden; vgl. § 226 InsO.
Schließlich wird im gestaltenden Teil des Insolvenzplans eine gegebenenfalls vorgesehene Überwachung der Planerfüllung geregelt.
Enthält der Plan keine davon abweichende Regelung, hat er zum Ziel, den Insolvenzschuldner mit der im Plan vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern zu befeien; vgl. § 227 InsO.
Neben diesem Planinhalt regelt die Insolvenzordnung auch das Planverfahren. Die Planinitiative kann nach § 218 InsO entweder vom Insolvenzschuldner oder vom Insolvenzverwalter ausgehen. Der Plan kann bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und längstens bis zum Schlusstermin vorgelegt werden. Die Gläubigerversammlung hat die Möglichkeit, den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen.
Nach Vorlage des Plans prüft ihn das Insolvenzgericht auf Einhaltung der gesetzlichen
Erfordernisse zum unverzichtbaren Planinhalt. Es holt die im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmen ein und legt den Plan mit seinen Anlagen und den eingeholten
Stellungnahmen zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Das Insolvenzgericht kann in diesem Fall auch eine Aussetzung der Verwertung und Verteilung im Insolvenzverfahren anordnen, wenn ansonsten die Durchführung des vorgelegten Insolvenzplans
gefährdet würde; vgl. § 233 InsO. Danach entscheiden die Gläubiger über die Annahme des Plans in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Dieser Erörterungs- und Abstimmungstermin kann bereits mit dem allgemeine Prüfungstermin verbunden werden. In diesem Termin stimmen die Gläubiger in den eingeteilten Gruppen über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans ist eine qualifizierte Kopf- und Summenmehrheit nach § 244 InsO erforderlich. In jeder Gruppe muss sowohl die Kopfmehrheit dem Plan zugestimmt haben als auch die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden, gruppenangehörigen Gläubiger betragen.
Erteilt eine einzelne Gruppe dem Insolvenzplan keine Zustimmung, kann deren Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen nach § 245 InsO ersetzt werden, wenn diese Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt wird und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan bereits zugestimmt hat. Damit wird die Obstruktion einzelner Gläubiger gegen eine mehrheitlich als sinnvoll angesehene wirtschaftliche Insolvenzplanlösung verhindert.
Haben die Gläubiger den Plan angenommen und auch der Schuldner gegebenenfalls zugestimmt, so erfolgt die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans nach den §§ 248 ff. InsO. Diese Bestätigung erfolgt durch Beschluss, gegen den allen Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht.
Ist der Bestätigungsbeschluss rechtskräftig, treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Wirkungen gegen alle Beteiligten ein, unabhängig davon, ob sie am Verfahren teilgenommen oder dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Diese Wirkungen ergeben sich aber nur bei Erfüllung des Plans. Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Insolvenzplans in erheblichem Rückstand, leben beispielsweise erlassene Forderungen von Insolvenzgläubigern wieder auf. Ansonsten dient der Insolvenzplan den Insolvenzgläubigern in Verbindung mit ihren in die Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen als Vollstreckungstitel.
Im Übrigen hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, sobald der Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist; vgl. § 258 InsO.
Die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses enden mit dieser Aufhebung.
Ist allerdings in dem Insolvenzplan eine Überwachung der Planerfüllung nach § 260 InsO vorgesehen, bestehen zu diesem Zweck die Ämter des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschuss fort. Eine solche Überwachung kann für maximal drei Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorgesehen werden. Sind die Ansprüche der Insolvenzgläubiger aus dem Plan bereits vorher erfüllt, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung.

Eigenverwaltung

Als besondere Gestaltung des Insolvenzverfahrens sieht die Insolvenzordnung auch die Verfahrensabwicklung in Form
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der Eigenverwaltung durch den Schuldner vor; vgl. §§ 270 ff. InsO. Dabei ist der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn er dies selbst beantragt und nach den Umständen zu erwarten ist, dass diese besondere Verfahrensgestaltung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder sonstigen Nachteilen für die beteiligten Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wird außerdem unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt, der sich die verfahrensrechtlichen Kompetenzen mit dem Schuldner teilt; vgl. §§ 274, 275, 277, 280 InsO. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden; diesem ist die Geltendmachung bestimmter Haftungsansprüche im Verfahren sowie die Insolvenzanfechtung vorbehalten; vgl. § 280 InsO.
Die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt dagegen durch den Schuldner. Sie ist insbesondere für absonderungsberechtigte Gläubiger insofern günstiger, als Kosten der Feststellung nicht erhoben werden und Verwertungskosten nur angesetzt werden können, soweit diese tatsächlich entstanden sind.
Auch wenn das Gericht den Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt hat, kann die erste Gläubigerversammlung im Verfahren die Anordnung der Eigenverwaltung nachträglich beantragen. In diesem Fall hat das Insolvenzgericht die Anordnung zu treffen.
Umgekehrt kann eine bereits vom Insolvenzgericht angeordnete Eigenverwaltung jederzeit auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Schuldners wieder aufgehoben werden. Stellen einzelne Gläubiger den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung, haben sie glaubhaft zu machen, dass die Fortsetzung dieser besonderen Verfahrensart zu Nachteilen für die Gläubiger oder zu einer Verfahrensverzögerung führen wird.
Nachdem unmittelbar nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung von der Möglichkeit der Eigenverwaltung von den Verfahrensbeteiligten faktisch kein Gebrauch gemacht wurde, ist diese besondere Verfahrensgestaltung in jüngster Zeit durch spektakuläre Großinsolvenzen wie der Kirch-Gruppe oder des Babcock-Borsig-Konzerns zunehmend in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Mit dieser besonderen Verfahrensgestaltung bezweckt der Gesetzgeber die verantwortliche Einbindung der Vertretungsorgane des Schuldnerunternehmens, soweit branchenspezifische Kenntnisse insbesondere bei Fortführung eines Unternehmens benötigt werden. Allerdings hat sich in den Fällen aus jüngster Zeit gezeigt, dass die Eigenverwaltung zumindest bei Großinsolvenzen nur durch Insolvenzspezialisten erfolgt, die zuvor zu diesem Zweck in das Vertretungsorgan berufen wurden.

Nachlassverfahren

Eine weitere besondere Verfahrensart stellt das Nachlassinsolvenzverfahren dar, das in den §§ 315 bis 331 InsO gesondert geregelt ist.
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Die Tauglichkeit einer bloßen Vermögensgesamtheit in Form eines Nachlasses als Insolvenzschuldner ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren, soweit die vorgenannten Vorschriften der §§ 315 bis 321 InsO keine Abweichungen enthalten.
Taugliche Insolvenzgründe für den Nachlass sind nach § 320 InsO sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung. Antragsberechtigt sind sowohl der Erbe als auch der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker.
Im Falle eines Antrags aus diesem Personkreis ist auch drohende Zahlungsunfähigkeit ein tauglicher Eröffnungsgrund. Antragsberechtigt sind ferner wie bei allen Insolvenzverfahren die späteren Insolvenzgläubiger. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hatte.
Zusätzlich zu den sonst im Verfahren geregelten Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO regelt § 324 InsO für die Nachlassinsolvenz weitere vorweg zu berichtigende Verbindlichkeiten, die sich aus der besonderen Situation des insolventen Nachlasses im Verhältnis zum Erben ergeben.
Im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassverbindlichkeiten als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
§ 327 InsO regelt außerdem eine Ergänzung des § 39 InsO um weitere nachlassspezifische nachrangige Verbindlichkeiten.

Aktueller Stand des Verfahrens

Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht.
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Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht.

Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).

Insolvenzverfahren Gesamtgut (fortges.)/Gütergemeinschaft

Eine weitere besondere Verfahrensart stellt das Nachlassinsolvenzverfahren dar, das in den §§ 315 bis 331 InsO gesondert geregelt ist.
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Die Tauglichkeit einer bloßen Vermögensgesamtheit in Form eines Nachlasses als Insolvenzschuldner ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren, soweit die vorgenannten Vorschriften der §§ 315 bis 321 InsO keine Abweichungen enthalten.
Taugliche Insolvenzgründe für den Nachlass sind nach § 320 InsO sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung. Antragsberechtigt sind sowohl der Erbe als auch der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker.
Im Falle eines Antrags aus diesem Personkreis ist auch drohende Zahlungsunfähigkeit ein tauglicher Eröffnungsgrund. Antragsberechtigt sind ferner wie bei allen Insolvenzverfahren die späteren Insolvenzgläubiger. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hatte.
Zusätzlich zu den sonst im Verfahren geregelten Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO regelt § 324 InsO für die Nachlassinsolvenz weitere vorweg zu berichtigende Verbindlichkeiten, die sich aus der besonderen Situation des insolventen Nachlasses im Verhältnis zum Erben ergeben.
Im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassverbindlichkeiten als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
§ 327 InsO regelt außerdem eine Ergänzung des § 39 InsO um weitere nachlassspezifische nachrangige Verbindlichkeiten.

– Verbraucherinsolvenzverfahren (= IK-Verfahren)
Verbraucherinsolvenzverfahren

Obwohl bereits nach bisherigem Recht auch nicht gewerblich tätige Privatpersonen Insolvenzschuldner sein konnten,
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hat die Insolvenzordnung ein vereinfachtes Insolvenzverfahren als besondere Verfahrensart speziell für Verbraucher geschaffen.
Zugang zu diesen Verbraucherinsolvenzverfahren haben nur natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Haben
sie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, finden sie dennoch Zugang zu dieser besonderen Verfahrensart, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als Grenze für die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse wird auf die Anzahl der Gläubiger abgestellt. Hat also ein ehemals selbstständig wirtschaftlich tätiger Verbraucherschuldner 20 Gläubiger oder mehr, ist auf ihn nur das Regelinsolvenzverfahren anwendbar.
Da bereits nach Inkrafttreten der Neuregelung sehr schnell klar wurde, dass ein viel zu großer Personenkreis, insbesondere Selbstständige und ehemals Gewerbebetreibende in den Kreis der Verbraucherschuldner fielen, wurden die persönlichen Kriterien mit Wirkung ab 01.12.2001 in der oben geschilderten Form eingeschränkt.
Gleichzeitig wurde für natürliche Personen der Zugang sowohl zu dem Verbraucherinsolvenzverfahren als auch zum Regelinsolvenzverfahren wesentlich erleichtert, indem eine Regelung zur Stundung der Verfahrenskosten in den §§ 4 a InsO ff. eingeführt wurde. Es ist seither zu beobachten, dass die Anzahl der scheinbaren Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen rapide ansteigt bei gleichzeitig regelmäßig gewährter Verfahrenskostenstundung. Angesichts der damit verbundenen erheblichen zusätzlichen personellen und finanziellen Belastungen bleibt abzuwarten, wie lange diese Regelungen Bestand haben werden. Die formale Abwicklung des Regelinsolvenzverfahrens für solche natürlichen Personen als Insolvenzschuldner erscheint sinnentleert, da verteilbares Vermögen meist nicht vorhanden ist und demzufolge eine Befriedigung der Gläubiger nicht erfolgt, sondern lediglich eine Belastung der Allgemeinheit mit den entstehenden Verfahrenskosten. Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund unbefriedigend, dass für diese Insolvenzschuldner das Insolvenzverfahren nur ein notwendiges Durchgangsstadium zur Erreichung der angestrebten Restschuldbefreiung darstellt.
Unterfällt die natürliche Person als Insolvenzschuldner nach den zuvor dargestellten Voraussetzungen der besonderen Verfahrensart des Verbraucherinsolvenzverfahrens und stellt sie einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat sie nach § 305 InsO einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung nachzuweisen. Dieser Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos unternommen worden sein. Ein solcher Versuch gilt bereits als gescheitert, wenn einer der Insolvenzgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Nach Stellung des Insolvenzantrages ruht das gerichtliche Verfahren zunächst bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. Der Schuldner hat in dieser Zeit einen Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren vorzulegen. Kommt das Gericht insbesondere nach dem Verlauf der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu der Auffassung, dass auch dieser Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird, kann es die Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens anordnen; vgl. § 306 Abs. 1 InsO.
Auch bei einem Gläubigerantrag ist dem Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens Gelegenheit zur eigenen Antragsstellung zu geben, um das vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.
In diesem Verfahren haben die Gläubiger nach Zustellung des Schuldenbereinigungsplans die Möglichkeit, die Annahme der darin enthaltenen Regelungen zu erklären.
Geht innerhalb der Stellungnahmefrist von einem Monat keine Erklärung ein, gilt dies als Einverständnis mit dem vom Insolvenzschuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan.
Hat dieser Plan sowohl eine Kopf- als auch Summenmehrheit bei den beteiligten Gläubigern erreicht, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 309 InsO die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers ersetzen, wenn er im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt und wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Wird dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, sind sowohl Eigenantrag des Insolvenzschuldners als auch Fremdanträge von Gläubigern auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Wird der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren fortgesetzt nach den §§ 311 ff. InsO.
Grundsätzlich gelten für dieses Verfahren die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren mit den Abweichungen und Vereinfachungen aus den §§ 311 ff. InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird kein Berichtstermin, sondern nur ein Prüfungstermin durchgeführt; die Regelungen über den Insolvenzplan
sind nicht anwendbar. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt werden.
Eine Eigenverwaltung des Insolvenzschuldners scheidet aus; anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt.
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen ist zunächst jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.
Die Gläubigerversammlung kann aber nach § 313 Abs. 2 InsO den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. Bestehen an Vermögensgegenständen des Insolvenzschuldners Absonderungsrechte zu Gunsten einzelner Gläubiger, sind diese zur Verwertung ihrer Sicherheiten berechtigt. Außerdem kann von der Verwertung einzelner Massegegenstände abgesehen werden, wenn der Insolvenzschuldner an den Treuhänder einen Betrag zahlt, der dem Wert des Massegegenstandes entspricht, der letztendlich zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verbliebe. Damit sollen insbesondere kostenaufwendige Verwertungsmaßnahmen von Gegenständen, die für den Insolvenzschuldner allenfalls immateriellen Wert haben, vermieden werden.
Ist auf diese Weise die meist geringfügige Insolvenzmasse verwertet und verfügt der Insolvenzschuldner nur noch über Arbeitseinkommen, kann die Schlussverteilung und Aufhebung des Verfahrens erfolgen; vgl. § 196 Abs. 1 InsO.

Restschuldbefreiung

Es wurde bereits unter dem Stichwort „Verteilung der Insolvenzmasse“ dargelegt, dass
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dem beteiligten Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach § 201 InsO das Recht zusteht, seine Forderung weiter gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurde. Dieses unbeschränkte Nachforderungsrecht kann nicht nur durch einen Insolvenzplan aufgehoben oder vollständig beseitigt werden, sondern wird bei natür lichen Personen meist durch das Institut der Restschuldbefreiung verdrängt.
Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen als Insolvenzschuldner erlangen.
Sie setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Andernfalls hat der Schuldner den Antrag innerhalb von zwei Wochen zu stellen, nachdem er vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen wurde.
Für die Restschuldbefreiung spielt es keine Rolle, ob für den Insolvenzschuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren anwendbar ist.
Mit dem Antrag hat der Insolvenzschuldner zu erklären, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Vorherige Abtretungen zu Gunsten einzelner Gläubiger bleiben nach Maßgabe der §§ 81 Abs. 2, 114 InsO allenfalls für einen begrenzten Zeitraum wirksam.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach § 287 Abs. 2 InsO.
Dagegen wird der Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung mit den Gläubigern erst im Schlusstermin erörtert. Danach wird zusammen mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung angekündigt. Eine Einstellung des Insolvenzverfahrens steht der Restschuldbefreiung dann nicht entgegen, wenn sie wegen Masseunzulänglichkeit nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 InsO erfolgt. Erfolgt die Einstellung dagegen wegen Masselosigkeit nach § 207 InsO kann eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden. Diese Gefahr besteht aber bei natürlichen Personen nicht mehr, da diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wird, was eine Einstellung nach § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ausschließt.
Sind bei Abschluss des Insolvenzverfahrens die in § 290 InsO aufgeführten Versagungsgründe in der Person des Insolvenzschuldners nicht gegeben, kündigt das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung an. Diese Ankündigung ist eine Feststellung des Insolvenzgerichts im Beschlusswege, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der noch verbleibenden Wohlverhaltensphase den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt und Versagungsvoraussetzungen nicht eintreten. Gleichzeitig wird in dem Beschluss der Treuhänder für die Vorverhaltensperiode bestimmt und ausgesprochen, dass die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe seiner Abtretungserklärung auf diesen Treuhänder übergehen.
In der Folgezeit hat der Treuhänder jährlich die eingezogenen Leistungen an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die im vorangegangenen Insolvenzverfahren entstandenen, evtl. gestundeten Verfahrenskosten beglichen sind.
Als Anreiz für den Schuldner erhält er aus den abgetretenen Leistungen im fünften Jahr der Wohlverhaltensphase 10 % und im sechsten Jahr 15 %.
Soweit dies die Gläubigerversammlung beschließt, hat der Treuhänder die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Insolvenzschuldner zu überwachen und die Gläubiger im Fall einer Pflichtverletzung zu benachrichtigen.
Während der Wohlverhaltensperiode bzw. Laufzeit der Abtretungserklärung hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf er nicht ablehnen.
Erwirbt er Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht, hat er dieses zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
Im Falle eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle hat der Schuldner unverzüglich das Insolvenzgericht und den Treuhänder zu benachrichtigen.
Er darf keine laufenden Bezüge bzw. sonstiges abzuführendes Vermögen verheimlichen.
Außerdem hat er dem Gericht und dem Treuhänder jederzeit auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche zu erteilen. Schließlich darf der Insolvenzschuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und vor allem keinem der am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten führen auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Vorverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wird.
Eine Versagung ist des Weiteren Möglich, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders aus den eingegangenen Zahlungen nicht gedeckt werden kann. Ist dem Insolvenzschuldner aber – wie meist – Stundung der Verfahrenskosten bewilligt worden, scheidet dieser Versagungsgrund ohnehin aus.
Nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung und ohne Vorliegen eines Versagungsgrundes entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger des Treuhänders und des Insolvenzschuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO. Wird sie erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger des Insolvenzschuldners, gleichgültig ob diese an dem vorangegangenen Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Davon unberührt bleiben Rechte der Gläubiger gegen dritte Personen aus Gesamtschuld oder Bürgschaft bzw. aus Drittsicherheiten. Die Restschuldbefreiung wirkt sich lediglich im Rückgriffsverhältnis ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind lediglich Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger diese Forderung unter Bezugnahme auf diesen Rechtsgrund im vorangegangenen Insolvenzverfahren angemeldet hatte. Unberührt bleiben des Weiteren Geldstrafen und Verbindlichkeiten des Schuldners aus zinslosen Darlehen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung nachträglich widerrufen.
Ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist aber nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zulässig und setzt eine entsprechende Glaubhaftmachung der vorgenannten Umstände voraus.