Gläubiger

FAQs

Was gilt es bei der Forderungsanmeldung zu beachten?

Bei der Anmeldung ist der Grund der Forderung anzugeben, damit der Insolvenzverwalter sie überprüfen kann (z. B. Warenlieferung,
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Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadenersatz). Bei Forderungen gegen natürliche Personen besteht die Möglichkeit Forderungen aus unerlaubter Handlung anzumelden. Sollten die Forderungen als solche vom Gericht festgestellt werden, werden diese nicht von einer etwaig erteilten Restschuldbefreiung umfasst. Dafür dass eine unerlaubte Handlung einer Forderung zu Grunde liegt, hat der Gläubiger bei Anmeldung entsprechenden Nachweis zu führen.

Alle Forderungen sind in festen Beträgen in inländischer Währung geltend zu machen und abschließend zu einer Gesamtsumme zusammenzufassen. Forderungen in ausländischer Währung sind in inländische Währung umzurechnen, und zwar nach dem Kurswert zur Zeit der Verfahrenseröffnung (§ 45 InsO).

Zinsen können grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens (Datum des Eröffnungsbeschlusses) angemeldet werden. Sie sind unter Angabe von Zinssatz und Zeitraum auszurechnen und mit einem festen Betrag zu benennen.

Der Anmeldung sind die Beweisurkunden und sonstigen Schriftstücke beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Bevollmächtigte von Gläubigerinnen und Gläubigern sollen der Anmeldung eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beifügen.

Der Forderungsanmeldetermin ist bereits verstrichen, kann ich meine Forderung noch anmelden?

Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen.
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Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kosten werden von Seiten des Gerichts zu derzeit € 15,00 erhoben. Der Gläubiger hat bei der nachträglichen Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzugeben, dass er mit der Erhebung der Gerichtskosten einverstanden ist. Der Insolvenzverwalter selbst hat keinen Einfluss darauf, dass die Gerichtsgebühr nicht erhoben wird. Die Eröffnung des Verfahrens wird veröffentlicht und gilt damit als bekanntgegeben. Ein Hinweis darauf, dass der Gläubiger kein sog. Gläubigerrundschreiben erhalten hat, geht daher stets ins Leere.

Habe ich einen Anspruch auf Insolvenzgeld?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende oder Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter haben bei Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
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Voraussetzung ist, dass sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse für bis zu drei Monate noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem rückständigen Nettoarbeitsentgelt. Nähere Informationen sind bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.

Aktueller Stand des Verfahrens?

Eine Pflicht, am Prüfungstermin teilzunehmen oder für eine Vertretung zu sorgen, besteht nicht.
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Das Gericht informiert allerdings nach der Forderungsprüfung nur diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise bestritten worden sind. Ihnen erteilt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem das Ergebnis der Prüfung hervorgeht.

Gläubigerinnen und Gläubiger, deren angemeldete Forderungen weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem -gläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten worden sind, erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).

Muss ich an der Gläubigerversammlung teilnehmen?

Jede Gläubigerin oder jeder Gläubiger kann persönlich am Prüfungstermin oder an den sonstigen Gläubigerversammlungen teilnehmen.
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Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder Bevollmächtigte haben ihre Vertretungsberechtigung im Termin nachzuweisen. Als Nachweis kann ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Personalausweis mitzubringen.

Forderungsanmeldung

Formular zur Anmeldung einer Forderung gem. § 38 InsO (Tabellenforderung)

Formular zur Anmeldung einer nachrangigen Forderung gem. § 39 InsO
Anmerkung:
Die Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen sind nur zulässig, wenn das Insolvenzgericht im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder später ausdrücklich dazu aufgefordert hat.

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Bulgarische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Dänische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Deutsche Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Englische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Estnische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Finnische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Französische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Griechische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Italienische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Lettische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Litauische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Niederländische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Polnische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Portugiesische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Rumänische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Schwedische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Slowakische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Slowenische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Spanische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Tschechische Fassung

Merkblatt zur Anmeldung einer Forderung: Ungarische Fassung

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