Ablauf

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Eröffnungsverfahren

Verfahrenseröffnung

Beendigung des Verfahrens

Wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung einer Schlussverteilung beendet,
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stellt dies nach der gesetzlichen Terminologie des § 200 Abs. 1 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar, d. h. also die regelmäßige Verfahrensbeendigung.
Wird dagegen das Verfahren vorzeitig beendet, spricht man von einer Einstellung des Insolvenzverfahrens. Eine solche Einstellung kann nach § 207 InsO erfolgen, wenn die realisierte Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die reinen Kosten des Verfahrens im Sinne des § 54 InsO zu decken (Einstellung mangels Masse). Eine solche Einstellung unterbleibt nur, soweit ein ausreichender Vorschuss geleistet wird oder dem Schuldner nach § 4 a InsO die Kosten des Verfahrens gestundet wurden.
Andernfalls ist das Verfahren sofort und unmittelbar einzustellen; eine weitere Verwertungvon Massegegenständen erfolgt nicht mehr.
Reicht dagegen die Insolvenzmasse aus, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht aber zur Begleichung sämtlicher im Verfahren entstandener bzw. noch entstehender Masseverbindlichkeiten, so spricht man von Masseunzulänglichkeit. Ergibt sich eine solche Situation, hat der Insolvenzverwalter diese Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Das Insolvenzgericht hat diese Anzeige öffentlich bekannt zu machen und die im Verfahren bekannten Massegläubiger darüber zu informieren.
In diesem Fall besteht aber die Pflicht des Verwalters zur Abwicklung des weiteren Verfahrens bzw. zur Verwertung der restlichen Insolvenzmasse fort. Ist die Verwertung abgeschlossen, wird die dann verfügbare Masse nach der Rangordnung des § 209 InsO auf die Massegläubiger verteilt und das Verfahren anschließend nach § 211 eingestellt.
Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass der ursprünglich vorliegende Eröffnungsgrund Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit weggefallen ist, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Insolvenzschuldners ebenfalls einzustellen; vgl. § 212 InsO. Der Wegfall des Eröffnungsgrundes ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.
Gleichermaßen endet das Insolvenzverfahren, wenn sämtliche am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger einer vorzeitigen Beendigung, d. h. also einer Einstellung des Verfahrens zustimmen; vgl. § 213 InsO.

Restschuldbefreiung

Es wurde bereits unter dem Stichwort „Verteilung der Insolvenzmasse“ dargelegt,
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dass dem beteiligten Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nach § 201 InsO das Recht zusteht, seine Forderung weiter gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurde. Dieses unbeschränkte Nachforderungsrecht kann nicht nur durch einen Insolvenzplan aufgehoben oder vollständig beseitigt werden, sondern wird bei natür lichen Personen meist durch das Institut der Restschuldbefreiung verdrängt.
Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen als Insolvenzschuldner erlangen.
Sie setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Andernfalls hat der Schuldner den Antrag innerhalb von zwei Wochen zu stellen, nachdem er vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen wurde.
Für die Restschuldbefreiung spielt es keine Rolle, ob für den Insolvenzschuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren anwendbar ist.
Mit dem Antrag hat der Insolvenzschuldner zu erklären, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder die an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Vorherige Abtretungen zu Gunsten einzelner Gläubiger bleiben nach Maßgabe der §§ 81 Abs. 2, 114 InsO allenfalls für einen begrenzten Zeitraum wirksam.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode nach § 287 Abs. 2 InsO.
Dagegen wird der Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung mit den Gläubigern erst im Schlusstermin erörtert. Danach wird zusammen mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung angekündigt. Eine Einstellung des Insolvenzverfahrens steht der Restschuldbefreiung dann nicht entgegen, wenn sie wegen Masseunzulänglichkeit nach Verteilung der Insolvenzmasse gemäß § 211 InsO erfolgt. Erfolgt die Einstellung dagegen wegen Masselosigkeit nach § 207 InsO kann eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden. Diese Gefahr besteht aber bei natürlichen Personen nicht mehr, da diesen bei Vorliegen der Voraussetzungen Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wird, was eine Einstellung nach § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ausschließt.
Sind bei Abschluss des Insolvenzverfahrens die in § 290 InsO aufgeführten Versagungsgründe in der Person des Insolvenzschuldners nicht gegeben, kündigt das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung an. Diese Ankündigung ist eine Feststellung des Insolvenzgerichts im Beschlusswege, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der noch verbleibenden Wohlverhaltensphase den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt und Versagungsvoraussetzungen nicht eintreten. Gleichzeitig wird in dem Beschluss der Treuhänder für die Vorverhaltensperiode bestimmt und ausgesprochen, dass die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe seiner Abtretungserklärung auf diesen Treuhänder übergehen.
In der Folgezeit hat der Treuhänder jährlich die eingezogenen Leistungen an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die im vorangegangenen Insolvenzverfahren entstandenen, evtl. gestundeten Verfahrenskosten beglichen sind.
Als Anreiz für den Schuldner erhält er aus den abgetretenen Leistungen im fünften Jahr der Wohlverhaltensphase 10 % und im sechsten Jahr 15 %.
Soweit dies die Gläubigerversammlung beschließt, hat der Treuhänder die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Insolvenzschuldner zu überwachen und die Gläubiger im Fall einer Pflichtverletzung zu benachrichtigen.
Während der Wohlverhaltensperiode bzw. Laufzeit der Abtretungserklärung hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf er nicht ablehnen.
Erwirbt er Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht, hat er dieses zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
Im Falle eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle hat der Schuldner unverzüglich das Insolvenzgericht und den Treuhänder zu benachrichtigen.
Er darf keine laufenden Bezüge bzw. sonstiges abzuführendes Vermögen verheimlichen.
Außerdem hat er dem Gericht und dem Treuhänder jederzeit auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche zu erteilen. Schließlich darf der Insolvenzschuldner Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und vor allem keinem der am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten führen auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Vorverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wird.
Eine Versagung ist des Weiteren Möglich, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders aus den eingegangenen Zahlungen nicht gedeckt werden kann. Ist dem Insolvenzschuldner aber – wie meist – Stundung der Verfahrenskosten bewilligt worden, scheidet dieser Versagungsgrund ohnehin aus.
Nach Ablauf der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung und ohne Vorliegen eines Versagungsgrundes entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger des Treuhänders und des Insolvenzschuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO. Wird sie erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger des Insolvenzschuldners, gleichgültig ob diese an dem vorangegangenen Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Davon unberührt bleiben Rechte der Gläubiger gegen dritte Personen aus Gesamtschuld oder Bürgschaft bzw. aus Drittsicherheiten. Die Restschuldbefreiung wirkt sich lediglich im Rückgriffsverhältnis ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind lediglich Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger diese Forderung unter Bezugnahme auf diesen Rechtsgrund im vorangegangenen Insolvenzverfahren angemeldet hatte. Unberührt bleiben des Weiteren Geldstrafen und Verbindlichkeiten des Schuldners aus zinslosen Darlehen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens.
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung nachträglich widerrufen.
Ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist aber nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zulässig und setzt eine entsprechende Glaubhaftmachung der vorgenannten Umstände voraus.